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Der Begriff "Antrag Beschlussverfahren" bezieht sich auf den rechtlichen Schritt, bei dem ein Betriebsrat die Einleitung eines Beschlussverfahrens beantragt. Dies setzt einen ordentlichen Beschluss voraus. Dieses Verfahren dient dazu, bestimmte Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu klären. Durch den Antrag wird der Rechtsschutz gewährleistet.
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Die in einem Rechtsstreit zur Einleitung eines Beschlussverfahrens erforderliche Aufforderung an das Arbeitsgericht, Rechtsschutz zu gewähren.
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Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sind im Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 2a ArbGG). Das Beschlussverfahren wird auf Antrag eingeleitet, der beim Arbeitsgericht schriftlich eingereicht oder bei dessen Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden muss (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Der Antrag ist zulässig, wenn der Betriebsrat antragsbefugt ist und für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das ist der Fall, wenn er eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet. Dem Betriebsrat fehlt die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich Rechte von Arbeitnehmern reklamiert (BAG v. 10.7.2013 - 7 ABR 22/12). Im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht werden die Beteiligten als „Antragsteller und Antragsgegner“ bezeichnet. Antragsgegner ist derjenige, gegen den sich der Antrag des Antragstellers richtet. Dies entspricht den Parteien im Urteilsverfahren, die vor dem Arbeitsgericht als Kläger und Beklagte auftreten.
Der Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss voraus. Er kann die ohne eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vorgenommene Einleitung eines Beschlussverfahrens durch eine nachträgliche Beschlussfassung genehmigen. Die Genehmigung kann bis zu einer Prozessentscheidung erfolgen. Stellt sich heraus, dass die Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des Beschlussverfahrens nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Betriebsrat nicht nur auf diese Tatsache und die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen, sondern ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende oder fehlerhafte Beschlussfassung nachzuholen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).
Der Betriebsrat kann ein Rechtsschutzinteresse je nach Sachverhalt durch Leistungsantrag, Feststellungsantrag oder Gestaltungsantrag beim Arbeitsgericht geltend machen.
Mit einem Leistungsantrag werden gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung begründet.
Beispiel:
Der Betriebsrat beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, eine Betriebsvereinbarung entsprechend der vereinbarten Regelungen in konkrete betriebliche Maßnahmen umzusetzen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Auf der Grundlage von Leistungsanträgen kann Zwangsvollstreckung angeordnet werden.
Der Betriebsrat kann einen Feststellungsantrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Beispiel:
Der Betriebsrat stellt beim Arbeitsgericht den Antrag zur Feststellung, dass der Betriebsrat anlässlich der Einführung und Anwendung von Videokameras in der Lagerhalle des Betriebs mitzubestimmen hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht wird vom Arbeitgeber mit der Begründung bestritten, dass diese Einrichtung ausschließlich der Verhinderung und Aufklärung von Diebstählen diene.
Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft mehr folgen, besteht ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig nicht (BAG v. 18.2.2003 - 1 ABR 17/02).
Ziel eines Gestaltungsantrags ist es, durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden.
Beispiele:
Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG), Antrag zur Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Das Rechtsschutzinteresse für einen Gestaltungsantrag entfällt, wenn das Rechtsverhältnis, auf das sich der Gestaltungsantrag bezieht, nicht mehr besteht, also keine gestaltende Wirkung haben kann (BAG v. 1.12.2004 - 7 ABR 27/04). Es fehlt z. B. das Rechtsschutzinteresse für den Antrag, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, wenn der Betriebsrat nicht mehr besteht und somit keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse mehr ausüben kann (BAG v. 13.3.1991 -- 7 ABR 5/90).
Die Antragsschrift muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, sie muss eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag zur Beschlussfassung des Arbeitsgerichts enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Verfahrensgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG v. 3.5.2006 - 1 ABR 14/05). Unzulässig ist ein Antrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird (BAG v. 17.3.1987 - 1 ABR 65/85). Vorsicht ist auch bei so genannten „Globalanträgen“ geboten. Um einen Globalantrag handelt es sich, wenn ein weit gefasster Antrag ohne Einschränkung eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen enthält (z. B. der Antrag, dem Arbeitgeber zu untersagen, künftig Überstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen oder zu dulden). Er ist zwar zulässig, aber insgesamt vom Arbeitsgericht als unbegründet abzuweisen (BAG v. 10.3.1992 - 1 ABR 31/91).
Der Leistungsantrag muss eindeutig erkennen lassen, was vom Arbeitgeber verlangt wird. Sollen dem Arbeitgeber hinsichtlich einzelner Handlungen Verpflichtungen auferlegt werden, müssen diese so genau bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen im Einzelnen gemeint sind. Für den Arbeitgeber muss auf Grund des Leistungstitels erkennbar sein, wie er sich rechtmäßig verhalten kann (BAG v. 10.7.2013 - 7 ABR 22/12).
Im Fall eines Feststellungsantrags muss der Betriebsrat die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, dessen Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Geht es z. B. um den Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), muss aus dem Antrag hervorgehen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung der gesetzlichen Handlungspflicht des Arbeitgebers aus der Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 45/08).
§ 81 Abs. 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO
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