Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Ein gerichtliches Verfahren wird stets durch einen Antrag nebst entsprechender Begründung eingeleitet. Beide zusammen kennzeichnen den Verfahrensgegenstand. Im Beschlussverfahren werden vor dem Arbeitsgericht Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz behandelt. Die Einleitung des Verfahrens durch den Betriebsrat bedarf eines vorangehenden ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Ein Rechtsanwalt kann ohne Vorabgenehmigung durch den Arbeitgeber aufgrund eines ebenfalls ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats mit der Verfahrensdurchführung beauftragt werden.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Ein bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereichter Schriftsatz, mit dem die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Beilegung eines Streites zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer genau beschriebenen Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gebeten wird.
© AdobeStock | SurfupVector
Der Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss voraus. Der Betriebsrat kann die ohne eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vorgenommene Einleitung eines Beschlussverfahrens durch eine nachträgliche Beschlussfassung genehmigen. Die Genehmigung kann bis zu einer Prozessentscheidung erfolgen. Stellt sich heraus, dass die Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des Beschlussverfahrens nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Betriebsrat auf diese Tatsache und die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen durch nachträglichen Beschluss. Gleichzeitig ist dem Betriebsrat seitens des Gerichts eine Frist zur korrigierenden Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Beschlussfassung zu setzen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05 in NZA 2006, 553).
Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sind von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 2a ArbGG). Ein Beschlussverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Die Betroffenen können selbst entscheiden, ob sie ihren Streit vor dem Arbeitsgericht austragen wollen. Anders als die Staatsanwaltschaft greift das Arbeitsgericht einen Fall nicht von sich auf. Es bedarf immer eines Antrags der Streitenden zur Einleitung eines Verfahrens. Dieses in § 81 ArbGG behandelte Prinzip nennt man "Dispositionsmaxime".
Der Antrag kann mündlich vom Betriebsrat durch Vorsprache in der Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts gestellt werden. Das ist angesichts der Kompliziertheit der Rechtsfragen heute eher unüblich. Praxisnah ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts gemäß ordnungsgemäß gefasstem Beschluss des Gremiums. Der in Betracht gezogene Rechtsanwalt wird dem Gremium bei der Formulierung des Beschlusstextes behilflich sein.
Der Betriebsrat ist zur Einleitung des Verfahrens antragsbefugt, wenn es um seine Rechte als Betriebsrat geht. Ansprüche von Arbeitnehmern kann er nicht an deren Stelle einklagen.
Für das angestrebte Verfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses ist gegeben, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat das Problem nicht selbst lösen können, z.B. durch Anrufung der Einigungsstelle.
Der Betriebsrat kann ein Rechtsschutzinteresse je nach Sachverhalt durch Leistungsantrag, Feststellungsantrag oder Gestaltungsantrag beim Arbeitsgericht geltend machen.
Der Antrag muss genau formulieren, worüber das Gericht entscheiden soll.
Möglich ist die Einreichung eines Leistungsantrages, z.B. die Einstellung des Leiharbeitnehmers Huber gemäß § 101 BetrVG aufzuheben (BAG v. 23.9.2003 - 1 ABR 35/02- in NZA 2004, 800).
Der Antrag kann auch als Feststellungsantrag gestellt werden. Er kann dann die Feststellung eines Zustimmungsrechts des Betriebsrats vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern nach § 99 BetrVG betreffen.
Globalanträge sind nicht immer zulässig.
Begriff
Um einen Globalantrag handelt es sich, wenn ein weit gefasster Antrag ohne Einschränkung eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen enthält. Das trifft z.B. auf einen Antrag zu, mit welchem dem Arbeitgeber untersagt werden soll, künftig Überstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen oder zu dulden.
Unzulässig sind sogenannte Globalanträge, z.B., dass dem Betriebsrat bei der Einführung einer Leistungsentlohnung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Denn es kann Fälle geben, in denen dies nicht der Fall ist, z.B. weil für eine bestimmte Abteilung bereits eine BV-Prämienlohn existiert. Diese hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für diese Einheit verbraucht.
Zulässig ist ein Globalantrag hingegen, wenn sich aus der Kombination mit dem geschilderten Lebenssachverhalt durch Auslegung ermitteln lässt, welcher konkrete Sachverhalt gemeint ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes für die Anordnung von Mehrarbeit begehrt wird. Das ist zulässig, wenn der Sachverhalt ergibt, dass die am Samstag, dem anstehende Mehrarbeit gemeint ist.
Ziel eines Gestaltungsantrags ist es, durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden.
Beispiele:
Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG), Antrag zur Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Das Rechtsschutzinteresse für einen Gestaltungsantrag entfällt, wenn das Rechtsverhältnis, auf das sich der Gestaltungsantrag bezieht, nicht mehr besteht, also keine gestaltende Wirkung haben kann (BAG v. 1.12.2004 - 7 ABR 27/04 in NZA 2005,1319). Es fehlt z. B. das Rechtsschutzinteresse für den Antrag, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, wenn der Betriebsrat nicht mehr besteht und somit keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse mehr ausüben kann (BAG v. 13.3.1991 -- 7 ABR 5/90).
Der Antrag muss den im Streit stehenden Lebenssachverhalt hinreichend bezeichnen.
Das heißt, er muss eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag zur Beschlussfassung des Arbeitsgerichts enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Verfahrensgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG v. 3.5.2006 - 1 ABR 14/05 in NZA 2006, 1240). Unzulässig ist ein Antrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird (BAG v. 17.3.1987 - 1 ABR 65/85).
Der Leistungsantrag muss eindeutig erkennen lassen, was vom Arbeitgeber verlangt wird. Sollen dem Arbeitgeber hinsichtlich einzelner Handlungen Verpflichtungen auferlegt werden, müssen diese so genau bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen im Einzelnen gemeint sind, z.B. dem Betriebsrat einen Besprechungsraum zur Verfügung zu stellen. Für den Arbeitgeber muss auf Grund des Leistungstitels erkennbar sein, wie er sich rechtmäßig verhalten kann (BAG v. 10.7.2013 - 7 ABR 22/12 - NZA 2013, 1221).
Im Fall eines Feststellungsantrags muss der Betriebsrat die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, dessen Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Geht es z. B. um den Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), muss aus dem Antrag hervorgehen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung der gesetzlichen Handlungspflicht des Arbeitgebers aus der Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 in NZA 2009, n.v.(nicht veröffentlicht).
Vorsicht ist auch bei so genannten „Globalanträgen“ geboten. Sie sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, aber insgesamt vom Arbeitsgericht als unbegründet abzuweisen (BAG v. 10.3.1992 - 1 ABR 31/91).
Mit einem Leistungsantrag werden gegenüber dem Arbeitgeber Ansprüche zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung begründet.
Beispiel:
Der Betriebsrat beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, eine Betriebsvereinbarung entsprechend der vereinbarten Regelungen in konkrete betriebliche Maßnahmen umzusetzen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Auf der Grundlage von Leistungsanträgen kann Zwangsvollstreckung angeordnet werden.
Der Betriebsrat kann einen Feststellungsantrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Beispiel:
Der Betriebsrat stellt beim Arbeitsgericht den Antrag zur Feststellung, dass der Betriebsrat anlässlich der Einführung und Anwendung von Videokameras in der Lagerhalle des Betriebs mitzubestimmen hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht wird vom Arbeitgeber mit der Begründung bestritten, dass diese Einrichtung ausschließlich der Verhinderung und Aufklärung von Diebstählen diene.
Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft mehr folgen, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse regelmäßig nicht (BAG v. 18.2.2003 - 1 ABR 17/02- n.V. ).
§ 81 Abs. 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter