Betriebsrat

Sozialplan

Als Betriebsrat für die Kollegen eintreten

 

Wie können Sie als Betriebsrat erfolgreich einen Sozialplan verhandeln? Erfahren Sie alles Wichtige über Ihre Rechte, Pflichten und Handlungsspielräume, um bestmögliche Vereinbarungen für einen Ausgleich bzw. eine Milderung der Nachteile zu erzielen, die den Betroffenen durch eine Betriebsänderung entstehen.

Schnell und kompetent bei Betriebsänderungen handeln!

Im Rahmen einer Betriebsänderung hat der Betriebsrat bei den Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan eine zentrale Rolle und kann erheblichen Einfluss nehmen. Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert, wenn es zu einer Betriebsänderung kommt (z. B. Massenentlassungen oder Betriebsschließung). In der Praxis orientiert sich der Sozialplan im Wesentlichen an den Vereinbarungen im Interessenausgleich. 

 

Interessenausgleich und Sozialplan: Was ist der Unterschied?


Wann braucht man einen Sozialplan?

Ein Sozialplan kommt bei größeren betrieblichen Veränderungen ins Spiel – hier ein paar Beispiele:

  • Betriebsschließung oder Teilstilllegung
  • Massenentlassungen
  • Grundlegende Änderungen der Organisation, Technik oder Arbeitsabläufe

Bei welchen Themen kann der Betriebsrat mitbestimmen? 

Es gibt zahlreiche Maßnahmen, wo der Betriebsrat Verhandlungsspielraum hat und bestmöglich im Interesse der Mitarbeiter mitbestimmen kann. Folgende Inhalte des Sozialplans gehören unter anderem dazu:

  • Abfindungen für entlassene Mitarbeiter
  • Maßnahmen zur Umschulung/Weiterbildung
  • Versetzungen, Qualifizierungen
  • Überbrückungsgelder oder Unterstützung bei der Jobsuche
  • Härtefallregelungen
  • Transfergesellschaften

Wichtig!

Der Betriebsrat hat hier ein echtes Mitbestimmungsrecht – das heißt, der Arbeitgeber darf den Sozialplan nicht einseitig aufstellen, sondern er braucht eine Einigung mit dem Betriebsrat. Falls diese nicht zustande kommt, gibt es in den Fällen des §§ 112, 112a BetrVG noch die Möglichkeit die Einigungsstelle anzurufen.

Letzte Option: Einigungsstelle!

Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 112 Abs. 4 BetrVG).

Wichtig für Ihre Verhandlungen: Oft ist schon die Androhung, die Einigungsstelle anzurufen, ein Druckmittel, um wieder Schwung in die Verhandlungen zu bringen. Denn: Einigungsstellenverfahren sind aufwendig, teuer und nicht vom Arbeitgeber kontrollierbar! 

Lassen Sie sich beraten!

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