BRV

Ersatzmitglieder

Worauf Sie als BRV beim Einsatz achten müssen

 

Wann kommen Ersatzmitglieder zum Einsatz, welche Rechte haben sie und worauf müssen Sie als BRV achten, wenn Sie Ersatzmitglieder zur Sitzung laden? Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, zeigen wir Ihnen, wie Sie typische Stolperfallen vermeiden.

Ersatzmitglied im Betriebsrat - das sollten Sie als BRV wissen!


Nachrückverfahren und Vertretung von Ersatzmitgliedern

Ersatzmitglieder haben erstmal keine besonderen Rechte und Pflichten, solange sie nicht aktiv ein Betriebsratsmitglied vertreten. Sobald allerdings ein ordentliches Mitglied des Betriebsrats vorübergehend oder dauerhaft ausfällt, rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach.  

Ersatzmitglieder dürfen auch nur dann an einer Betriebsratssitzung teilnehmen - außer der Betriebsrat lädt sie explizit als Gäste ein. Sobald sie jedoch ein Betriebsratsmitglied vertreten, haben sie dieselben Rechte und Pflichten, beispielsweise das Stimmrecht in Sitzungen oder die Mitwirkung an Beschlüssen. Die Reihenfolge des Nachrückens unterliegt dabei eindeutigen Regeln. Sobald das ordentliche Betriebsratsmitglied zurückkehrt, endet die Vertretung des Ersatzmitglieds automatisch. Selbstverständlich unterliegen Ersatzmitglieder genauso wie ihre Betriebsratskollegen einer strikten Verschwiegenheitspflicht. 

Es ist wichtig, dass Ersatzmitglieder in angemessener Weise über die Arbeit des Betriebsrats informiert sind, um im Bedarfsfall schnell handlungsfähig zu sein. Auch sollten Ersatzmitglieder, die häufiger zum Einsatz kommen, unbedingt in den rechtlichen Grundlagen der Betriebsratsarbeit geschult sein. 

5 wichtige Punkte, die bei der Ladung eines Ersatzmitglieds im Betriebsrat zu beachten sind:

Wie wähle ich das richtige Ersatzmitglied?

Das Nachrückverfahren im Betriebsrat folgt festen Regeln, die sich nach dem anzuwendenden Wahlverfahren und der Geschlechterquote richten. Bei der Verhältniswahl rücken Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der jeweiligen Liste nach, es sei denn, die Minderheitenquote erfordert einen sogenannten Listensprung zu einer anderen Liste mit einem Kandidaten des Minderheitengeschlechts. Bei der Mehrheitswahl bestimmt die nächsthöchste Stimmenzahl das nachrückende Ersatzmitglied – auch hier wird die Geschlechterquote berücksichtigt. Falls kein passendes Ersatzmitglied des Minderheitengeschlechts mehr verfügbar ist, kann die Quote nicht mehr angewendet werden. Wichtig ist eine schrittweise Prüfung: Zuerst wird das reguläre Nachrücken ermittelt, dann gegebenenfalls die Geschlechterquote angepasst.

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