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Assistenzkraft

Assistenzkraft

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Redaktion
Stand:  16.10.2024
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Eine Assistenzkraft assistiert bei der Arbeit. Ihre Tätigkeit wird daher als Arbeitsassistenz bezeichnet. Arbeitsassistenz bezieht sich auf eine unterstützende Dienstleistung oder Begleitung, die Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen am Arbeitsplatz erhalten. Diese Assistenz kann verschiedene Formen annehmen, wie etwa Unterstützung bei der Bewältigung von Aufgaben, Anpassungen am Arbeitsplatz, Hilfe bei der Kommunikation oder bei der Interaktion mit Kollegen. Das Ziel der Arbeitsassistenz ist es, die Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu fördern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten bestmöglich einzusetzen. 

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Begriff 

Die regelmäßige Unterstützung für behinderte Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz zum Ausgleich ihrer Funktionseinschränkungen in Form von Handreichungen. 

Erläuterung 

Die Arbeitsassistenz unterstützt schwerbehinderte Menschen bei der Arbeitsleistung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten (z. B. eine Vorlesekraft für sehbehinderte oder blinde Menschen oder ein Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose oder ertaubte Menschen). Die schwerbehinderten Menschen müssen selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der behinderte Mensch selbst. Die Arbeitsassistenz leistenden Personen werden daher nach Anweisung des schwerbehinderten Menschen tätig. Bevor ein schwerbehinderter Mensch Arbeitsassistenz selbst organisiert, muss der Arbeitgeber in jedem Falle schriftlich bestätigen, dass er mit der betriebsfremden Assistenz einverstanden ist. 

Schwerbehinderte Menschen haben für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§185 Abs. 5 SGB IX). Arbeitsassistenz muss beim Integrationsamt beantragt werden. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit 

Im Rahmen der allgemeinen Pflicht des Betriebsrats zur Förderung der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen (§ 176 Abs. 1 SGB IX) hat er darauf zu achten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Beschäftigungspflicht auch Personen berücksichtigt, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Hilfskraft benötigen. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung die Besetzung von Stellen mit schwerbehinderten Menschen, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind, zu beraten (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 a SGB IX). Diese Förderpflicht umfasst auch die Gruppe der leitenden Angestellten (BAG v. 9.5.2023 -1 ABR 14/22 in NZA 2023,1404). 

Rechtsquellen 

§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG; §§ 33 Abs. 8 Nr. 3, 155 Abs. 1 Nr. 1 a SGB IX 

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