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Lexikon
Ausschluss aus dem Betriebsrat

Ausschluss aus dem Betriebsrat

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Redaktion
Stand:  2.1.2025
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Laut § 23 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten schwerwiegend verletzt hat. Der Ausschluss erfordert einen Antrag beim Arbeitsgericht und einen ausreichenden Grund. Nach der Entscheidung des Gerichts verliert das ausgeschlossene Mitglied seinen besonderen Kündigungsschutz und Schutz vor Versetzungen gemäß § 15 Abs. 1 KSchG und § 103 Abs. 3 BetrVG.

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Begriff

Die durch rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung verfügte Entfernung eines Betriebsratsmitglieds aus seinem Amt.

Ausschluss aus dem Betriebsrat | © AdobeStock| simplehappyart

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Amtsenthebung durch Arbeitsgericht

Ein Betriebsratsmitglied kann auf Antrag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung wegen grober Verletzung seiner Amtspflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Den Ausschlussantrag können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat beim Arbeitsgericht stellen (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Der Ausschluss aus dem Betriebsrat hat zur Folge, dass das amtsenthobene Betriebsratsmitglied nach Rechtskraft der Entscheidung seinen besonderen und nachwirkenden Kündigungsschutz sowie den Versetzungsschutz verliert (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 3 BetrVG). Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht, um den Ausschluss zu rechtfertigen.

Der Antrag erledigt sich, mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Das betroffene Betriebsratsmitglied kann für einen Sitz im neu zu wählenden Betriebsrat kandidieren. 

Grobe Pflichtverletzung

Von einem groben Pflichtverstoß ist auszugehen, wenn die Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist, so dass dadurch das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert ist (BAG v. 27.7.2016 - 7 ABR 14/15 in NZA 20017, 136).

Das Betriebsratsmitglied muss schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht, um den Ausschluss zu rechtfertigen. Zu den gesetzlichen Pflichten zählen auch die, die sich aus der Wahrnehmung von Funktionen im Betriebsrat ergeben, etwa aus der Stellung des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, der Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder in sonstigen Ausschüssen. Wirft ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden vor, dass sich "33 schon mal so jemand an die Macht gesetzt habe mit solchen Methoden", so kann er aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Der Hitler-Vergleich stellt eine solche Diffamierung dar, dass das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist (Hessisches LAG v. 23.5.2013 - 9 TaBV 17/13).Eine grobe Verletzung von Amtspflichten kommt u.a. auch in Betracht bei

  • wiederholter Verletzung der Verschwiegenheitspflichten,
  • Weitergabe von Gehaltslisten an außerbetriebliche Stellen,
  • Handgreiflichkeiten eines Betriebsratsmitglieds gegen Kollegen in einer Betriebsratssitzung,
  • ständigem, unentschuldigtem Fernbleiben von Betriebsratssitzungen sowie
  • Aufruf zu einem wilden Streik.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, also auch Leiharbeitnehmer, die im Betrieb länger als drei Monate eingesetzt sind. Der Arbeitgeber ist auf Grund von Pflichtverletzungen, die Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitglieds ihm gegenüber betreffen (z. B. Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses), antragsberechtigt. Auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften können den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Betriebsratsmitglied Mitglied dieser Gewerkschaft ist oder nicht.

Beschluss des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Betriebsratsmitglied wegen grober Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat auszuschließen. Im Antrag an das Arbeitsgericht genügt nicht der allgemeine Hinweis auf die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit. Der Betriebsrat muss seinen Antrag begründen und nachweisen, dass durch die weitere Amtsausübung die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt würde (BAG v. 5.9.1967 - 1 ABR 1/67). Das auszuschließende Mitglied darf wegen Interessenkollision weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Es ist für die Abhandlung dieses Tagesordnungspunktes zeitweilig an der Teilnahme verhindert. Für ihn ist das Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses (BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98). Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu  einer Stellungnahme zu geben.

Ausschluss von Ersatzmitgliedern

Der Antrag zum Ausschluss kann sich auch gegen ein Ersatzmitglied richten, wenn es seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten während seiner vertretungsweisen Zugehörigkeit zum Betriebsrat grob verletzt hat. Vorausgegangen sein muss eine grobe Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat (Vertretung eines verhinderten Mitglieds) oder im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit. Dadurch wird eine weitere Vertretung oder ein endgültiges Nachrücken ausgeschlossen.

Ein Ersatzmitglied kann vor seiner Zuziehung keine Amtspflichtverletzung begangen haben. Es kann deshalb auch nicht von einem Ausschluss betroffen sein. Die bloße Ankündigung einer groben Pflichtverletzung für den Fall der Heranziehung reicht dafür nicht aus. 

Arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen

Von den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeiten sind Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat kann nur auf Grund grober Verletzung von Amtspflichten erfolgen. Eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten reicht nicht aus.
Denkbar sind Fälle, in denen ein Betriebsratsmitglied gegen seine Amtspflichten und zugleich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Das könnte der Fall sein, wenn es leicht verschiebbare Betriebsratstätigkeit der Erledigung dringender Arbeiten vorzieht. In diesen Konflikt können nur Betriebsratsmitglieder geraten. Andere Arbeitnehmer unterliegen diesem Interessenkonflikt nicht. Deshalb ist hier an eine außerordentliche Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen. 

Rechtsquellen

§ 23 Abs. 1, 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG

Seminare zum Thema:
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Betriebsklima
Der Europäische Betriebsrat
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