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Laut § 23 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten schwerwiegend verletzt hat. Der Ausschluss erfordert einen Antrag beim Arbeitsgericht und einen ausreichenden Grund. Nach der Entscheidung des Gerichts verliert das ausgeschlossene Mitglied seinen besonderen Kündigungsschutz und Schutz vor Versetzungen gemäß § 15 Abs. 1 KSchG und § 103 Abs. 3 BetrVG.
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Die durch arbeitsgerichtliche Entscheidung verfügte Entfernung eines Betriebsratsmitglieds aus seinem Amt.
© AdobeStock| simplehappyart
Ein Betriebsratsmitglied kann auf Antrag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung wegen grober Verletzung seiner Amtspflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Den Ausschlussantrag können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat beim Arbeitsgericht stellen (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Der Ausschluss aus dem Betriebsrat hat zur Folge, dass das amtsenthobene Betriebsratsmitglied nach Rechtskraft der Entscheidung seinen besonderen und nachwirkenden Kündigungsschutz sowie den Versetzungsschutz verliert (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 3 BetrVG). Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht, um den Ausschluss zu rechtfertigen.
Von einem groben Pflichtverstoß ist auszugehen, wenn die Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist, so dass dadurch das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert (BVerwG v. 14.4.2004 - 6 PB 1.04). Das Betriebsratsmitglied muss schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht, um den Ausschluss zu rechtfertigen. Zu den gesetzlichen Pflichten zählen auch die, die sich aus der Wahrnehmung von Funktionen im Betriebsrat ergeben, etwa aus der Stellung des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, der Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder in sonstigen Ausschüssen. Wirft ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden vor, dass sich "33 schon mal so jemand an die Macht gesetzt habe mit solchen Methoden", so kann er aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Der Hitler-Vergleich stellt eine solche Diffamierung dar, dass das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist (Hessisches LAG v. 23.5.2013 - 9 TaBV 17/13).Eine grobe Verletzung von Amtspflichten kommt u.a. auch in Betracht bei
Antragsberechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, also auch Leiharbeitnehmer, die im Betrieb länger als drei Monate eingesetzt sind. Der Arbeitgeber auf Grund von Pflichtverletzungen, die Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitglieds ihm gegenüber betreffen (z. B. Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses), antragsberechtigt. Auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften können beantragen, dass ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Betriebsratsmitglied Mitglied dieser Gewerkschaft ist oder nicht.
Der Betriebsrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Betriebsratsmitglied wegen grober Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat auszuschließen. Im Antrag an das Arbeitsgericht genügt nicht der allgemeine Hinweis auf die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit. Der Betriebsrat muss seinen Antrag begründen und nachweisen, dass durch die weitere Amtsausübung die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt würde (BAG v. 5.9.1967 - 1 ABR 1/67). Das auszuschließende Mitglied darf wegen Interessenkollision weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Es ist für diese Teile der Abhandlung des Tagesordnungspunktes zeitweilig an der Teilnahme verhindert. Für ihn ist das Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses (BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98). Dem auszuschließenden Mitglied ist ausreichend Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben.
Der Antrag zum Ausschluss kann sich auch gegen ein Ersatzmitglied richten, wenn es seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten während seiner vertretungsweisen Zugehörigkeit zum Betriebsrat grob verletzt hat. Vorausgegangen sein muss eine grobe Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat (Vertretung eines verhinderten Mitglieds) oder im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit. Dadurch wird eine weitere Vertretung oder ein endgültiges Nachrücken ausgeschlossen. Ein Ersatzmitglied, das niemals in Vertretung eines ordentlichen Mitglieds zu Betriebsratstätigkeit herangezogen war, hatte keine Gelegenheit, eine Amtspflichtverletzung zu begehen und kann deshalb auch nicht vom Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Von den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeiten sind Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat kann nur auf Grund grober Verletzung von Amtspflichten in seiner Rolle als Betriebsratsmitglied, nicht jedoch wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung erfolgen. Der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann nur arbeitsrechtliche, nicht jedoch betriebsverfassungsrechtliche Folgen haben. Eine Abmahnung wegen eines betriebsverfassungsrechtlichen Verstoßes ist daher auch unzulässig. Denkbar sind auch Fälle, in denen ein Betriebsratsmitglied sowohl gegen seine Amtspflichten als auch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zugleich verstößt. Das ist z. B. der Fall, wenn sich ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit bei seinem Vorgesetzten zur Betriebsratsarbeit abgemeldet, tatsächlich aber private Einkäufe verrichtet hat. In solchen Fällen ist an die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung ein „strengerer“ Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG v. 5.11.2009 – 2 AZR 587/08).
§ 23 Abs. 1, 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG
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