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Lexikon
Berater (Betriebsänderung)

Berater (Betriebsänderung)

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Redaktion
Stand:  5.2.2025
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Als Berater für Betriebsänderungen kommt eine fachkundige Person oder ein Unternehmen in Betracht. Die Aufgabe des Beraters besteht in der Unterstützung des Unternehmens bei z.B. Umstrukturierungen, organisatorischen sowie sonstigen bedeutenden betrieblichen Veränderungen. Die Berater verfügen über Fachwissen auf speziellen Gebieten, z.B. Personalmanagement, Arbeitsrecht oder Kommunikation. Durch den Einsatz ihrer Fachkenntnisse leisten sie einen Beitrag zur reibungslosen Umsetzung betrieblicher Änderungen. Diese sollen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer stattfinden. Die Berater tragen dazu bei, die Maßnahme für Mitarbeiter und das Unternehmen so effizient und positiv wie möglich zu gestalten.

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Begriff

Sachkundige Person, die in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern im Falle von Betriebsänderungen dem Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte erteilt und Kenntnisse zur Erstellung und Ausgestaltung des Interessenausgleichs (nicht des Sozialplans) vermittelt.

Berater Betriebsänderung | © AdobeStock | VectorMine

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Rechtsgrundlagen

Die Zuziehung eines Beraters kann jedes Betriebsratsgremiums unabhängig von der Belegschaftsstärke des Betriebes auf § 80 Abs. 3 BetrVG stützen. Nach dieser Vorschrift bedarf es dazu einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über z.B. das Thema der Beratung, die Person des dort als Sachverständiger bezeichneten Beraters und dessen Honorar. 

Angesichts der Langwierigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 3 BetrVG hielt es der Gesetzgeber für geboten, für den Fall einer anstehenden Betriebsänderung dem Betriebsrat ein vereinfachtes Verfahren zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Dies ist mit der Aufnahme des § 111 Satz 2 BetrVG in das Betriebsverfassungsgesetz geschehen. Danach kann der Betriebsrat mittels ordnungsgemäß gefassten Beschlusses eine ihm geeignet erscheinende Person ohne Vorabverständigung mit dem Arbeitgeber als Berater hinzuziehen. Kostenschuldner ist der Arbeitgeber. Eine Honorarzusage kann der Betriebsrat nicht geben. Dafür ist der Arbeitgeber zuständig.  

Im Unterschied zur Verpflichtung eines Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) kann im Fall des § 111 Satz 2 BetrVG der Betriebsrat einen externen Berater beauftragen, ohne vorher die zeitaufwändige nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen zu müssen. Die Beratung kann sich auf technische, betriebswirtschaftliche, arbeitswissenschaftliche und arbeitsrechtliche Fragen beziehen. 

Für die Person des Beraters enthält das Gesetz keine Qualifikationsvorgaben. In den meisten Fällen wird sich der Unterstützungswunsch auf Rechtsfragen beziehen, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordern können. 

Der Berater kann auf Wunsch des Betriebsrats an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teilnehmen. Er kann allerdings nur für die Erstellung und Ausgestaltung eines Interessenausgleichs, nicht jedoch für die Erarbeitung eines Sozialplans verpflichtet werden. 

Für den Entwurf eines Sozialplans ist das Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen anzuwenden (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Das Gleiche gilt für Betriebsräte in Unternehmen mit weniger als 301 Arbeitnehmern sowohl für die Erstellung des Interessenausgleichs als auch des Sozialplans, wenn deren Beteiligungsrechte nicht ohne fremden Sachverstand wirksam ausgeübt werden können. 
Der Berater unterliegt hinsichtlich der ihm bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) der Verschwiegenheitspflicht (§ 111 S. 2 Halbs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 4 BetrVG).

Kostenzusage gegenüber Berater

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch die Tätigkeiten des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Hierzu gehören auch solche Ausgaben, die im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern für die Inanspruchnahme eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrats bei der Erstellung und Ausgestaltung eines Interessenausgleichs anfallen (§ 111 S, 2 BetrVG). 

Der Betriebsrat kann ebenfalls die Übernahme der "erforderlichen" Kosten mit dem Berater vereinbaren. Denn der Betriebsrat ist im Rahmen des ihm im Betriebsverfassungsgesetz übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht (§ 40 BetrVG). Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises im eigenen Namen unter folgenden Voraussetzungen wirksame Verträge mit einem Berater schließen:

  • Die vereinbarte Leistung ist zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich (§ 40 Abs.1 BetrVG).
  • Das versprochene Entgelt ist marktüblich ist (z. B. auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)).
  • Der mit der Vertragspartei vereinbarten Leistung liegt ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde.

Die Grenzen des Spielraums, der dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zusteht, sind im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht zu eng zu ziehen. 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Durch die Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Berater ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Beraters gegen den Arbeitgeber um (BAG v. 29.7.2009 - 7 ABR 95/07). 

Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v.14.12.2016 - 7 ABR 8/15 in NZA 2017,514 Rn. 18). 

Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass die Beauftragung eines Beraters grundsätzlich auf der Grundlage der marktüblichen Vergütung erfolgt. Für Rechtsanwälte berechnet sich diese nach dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)“. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für den Teil der Beratung tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.

Dem Betriebsrat ist wegen der schwierigen Beurteilung der "Erforderlichkeit" dringend von einer Kostenvereinbarung mit dem Berater abzuraten. 

Haftung

Ist die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich, das versprochene Entgelt nicht marktüblich oder liegt dem Vertrag kein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde, ist der Vertrag des Betriebsrats mit dem Dritten (teil-)unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber der Betriebsrat keine Rechtspersönlichkeit ist, kann er für den Schaden, der dem Berater entstanden ist, nicht in Anspruch genommen werden. Für die Verbindlichkeit haftet daher das Betriebsratsmitglied, das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung rechtsgeschäftlich vertreten hat (§ 179 Abs. 1 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11 in NZA 2012,1382). Das wird in der Regel der oder die Betriebsratsvorsitzende sein. Das vertragschließende Betriebsratsmitglied haftet, weil es seine Vertretungsmacht insoweit überschreitet, wie die getroffene Vereinbarung nicht durch den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gedeckt ist (§ 179 Abs. 1 BGB). Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der Berater dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB). Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn es den Mangel nicht erkannt hat oder der Berater den Mangel kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 2 u. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).

Rechtsquellen

§§ 79, 80 Abs. 4, 111 S. 2 BetrVG, § 179 BGB

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