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Ein Berater für Betriebsänderungen ist eine Fachperson oder ein Unternehmen, das Unternehmen bei organisatorischen Veränderungen, Umstrukturierungen oder anderen bedeutenden betrieblichen Veränderungen unterstützt. Diese Berater bieten Fachwissen in den Bereichen Personalmanagement, Arbeitsrecht, Kommunikation und Change Management, um sicherzustellen, dass betriebliche Änderungen reibungslos umgesetzt werden und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Sie tragen dazu bei, den Übergang für Mitarbeiter und das Unternehmen so effizient und positiv wie möglich zu gestalten.
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Sachkundige Person, die in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern im Falle von Betriebsänderungen dem Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte erteilt und Kenntnisse zur Erstellung und Ausgestaltung des Interessenausgleichs (nicht des Sozialplans) vermittelt.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch die Tätigkeiten des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Hierzu gehören auch solche Ausgaben, die im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern für die Inanspruchnahme eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrats bei der Erstellung und Ausgestaltung eines Interessenausgleichs anfallen (§ 111 S, 2 BetrVG). Im Unterschied zur Verpflichtung eines Sachverständigen(§ 80 Abs. 3 BetrVG) kann in diesem Fall der Betriebsrat einen externen Berater beauftragen, ohne vorher die zeitaufwändige nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen zu müssen. Die Beratung kann sich auf technische, betriebswirtschaftliche, arbeitswissenschaftliche und arbeitsrechtliche Fragen beziehen. Für die Person des Beraters ist keine besondere Qualifikation vorgeschrieben. In den meisten Fällen wird sich der Unterstützungswunsch auf Rechtsfragen beziehen, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordern kann. Der Berater kann auf Wunsch des Betriebsrats an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teilnehmen. Er kann allerdings nur für die Erstellung und Ausgestaltung eines Interessenausgleichs, nicht jedoch für die Erarbeitung eines Sozialplans verpflichtet werden. Hierfür ist das Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen anzuwenden (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Das Gleiche gilt für Betriebsräte in Unternehmen mit weniger als 301 Arbeitnehmern sowohl für die Erstellung des Interessenausgleichs als auch des Sozialplans, wenn deren Beteiligungsrechte nicht ohne fremden Sachverstand wirksam ausgeübt werden können. Der Berater unterliegt hinsichtlich der ihm bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) der Verschwiegenheitspflicht (§ 111 S. 2 Halbs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 4 BetrVG).
Der Betriebsrat ist im Rahmen des ihm im Betriebsverfassungsgesetz übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht (§ 40 BetrVG). Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises im eigenen Namen unter folgenden Voraussetzungen wirksame Verträge mit einem Berater schließen:
Die Grenzen des Spielraums, der dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zusteht, sind im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht zu eng zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Durch die Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Berater ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Beraters gegen den Arbeitgeber um (BAG v. 29.7.2009 - 7 ABR 95/07). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98). Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass die Beauftragung eines Beraters grundsätzlich auf der Grundlage der marktüblicher Vergütung erfolgt. Für Rechtsanwälte berechnet sie sich nach dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)“. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für den Teil der Beratung tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.
Ist die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich, das versprochene Entgelt nicht marktüblich oder liegt dem Vertrag ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) nicht zu Grunde, ist der Vertrag des Betriebsrats mit dem Dritten (teil-)unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber der Betriebsrat keine Rechtspersönlichkeit ist, kann er für den Schaden, der dem Berater entstanden ist, nicht in Anspruch genommen werden. Für die Verbindlichkeit haftet daher das Betriebsratsmitglied, das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung rechtsgeschäftlich vertreten hat (§ 179 Abs. 1 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Das wird in der Regel der oder die Betriebsratsvorsitzende sein. Das vertragschließende Betriebsratsmitglied haftet, weil es seine Vertretungsmacht insoweit überschreitet, wie die getroffene Vereinbarung nicht durch den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gedeckt ist (§ 179 Abs. 1 BGB). Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der Berater dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB). Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn es den Mangel nicht erkannt hat oder der Berater den Mangel kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 2 u. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).
§§ 79, 80 Abs. 4, 111 S. 2 BetrVG, § 179 BGB
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