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Erwerbsminderung

Erwerbsminderung

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Redaktion
Stand:  22.9.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Unter Erwerbsminderung versteht man einen gesundheitlichen Zustand, bei dem eine Person aufgrund von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, mindestens 6 Stunden bzw. 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 

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Begriff

Bezeichnung für einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung, der die Einschränkung der Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit von Versicherten durch Krankheit oder Behinderung beschreibt.

Erläuterung

Begriffe

Der Begriff der Erwerbsminderung entstammt dem Sozialversicherungsrecht. Er wird dort in § 43 SGB VI behandelt. Die Erwerbsminderung in den Stufen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung bildet die Voraussetzung für den Anspruch auf Bezug einer Rente nach § 43 SGB VI.  In dieser Vorschrift werden die Bezugsvoraussetzungen aufgelistet. 
Seit der am 1.1.2001 eingetretenen Änderung des Rentenrechts spielt der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zukunft nur noch eine untergeordnete Rolle. Denn diese die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abdeckende Rente steht nur vor dem 2.Januar 1961 geborenen Versicherten zu (§ 240 Abs. 1 SGB VI). 
Die sozialversicherungsrechtliche Definition gilt auch für das Arbeitsrecht (BAG v.  13.7.2021 - 3 AZR 445/20). Z.B. kann im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, dass das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung mit Eintritt des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung endet. Die Gültigkeit dieser Klausel ist am Maßstab des § 307 BGB zu prüfen. Sie führt möglicherweise zur gerichtlichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit wegen einer unangemessenen Benachteiligung des - trotz Rentenbezuges - noch leistungsfähigen Arbeitnehmers. 
Die Wirksamkeit einer keiner AGB-Kontrolle unterliegenden tarifvertraglichen Beendigungsklausel für den Fall des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat das BAG hingegen zuletzt in der Entscheidung vom 23.3.2016 - 7 AZR 827/13 - bejaht. 

Teilweise und volle Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert sind Beschäftigte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Beschäftigte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Rente wegen Erwerbsminderung

Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte Arbeitnehmer haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren des § 50 SGB VI erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 u. 2 SGB VI).

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt die Umwandlung in Regelaltersrente von Amts wegen, d.h. ohne Antrag. Die Regelaltersgrenze erreichen Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 wird sie für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 von 2012 an bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. 

Unter der Hinzuverdienstgrenze versteht man Erwerbseinkommen, welches neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anrechnungsfrei hinzuverdient werden kann. 
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung lag 2025 gemäß § 96 a Abs. 1c SGB VI bei 6300,00 Euro (Siehe Küttner, Personalbuch 2025, Stichwort "Rentnerbeschäftigung" Rn. 31).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze haben auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und nach dem damaligen Begriff "berufsunfähig" sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Wartezeiten

Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Kalenderjahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Sie ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte in Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGBVI). Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist Voraussetzung für den Rentenanspruch, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des Ereignisses versicherungspflichtig war oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen kann (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 53 Abs. 2 SGB VI).

Rechtsquellen

§ 43 Abs. 1 bis 3, § 240 SGB VI

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