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Unter einer Betriebsänderung versteht man die Veränderung des bisherigen Zustandes eines Betriebes in Form der Umgestaltung seiner Organisation, seiner Produktion oder seiner eingesetzten Technologie. Beispiele bilden die Einschränkung und Stilllegung wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des Betriebes oder dessen Zusammenschluss mit anderen Betrieben. Solche Betriebsänderungen können wesentliche Nachteile für die Belegschaft haben. Deshalb ist der Betriebsrat in deren Planung einzubeziehen.
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Eine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede grundlegende Änderung der betrieblichen Organisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie eine Verlegung des Betriebes oder dessen Zusammenschluss mit anderen Betrieben. Solche Maßnahmen müssen als weitere Voraussetzung für deren Einstufung als Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder für erhebliche Teile von ihr zur Folge haben können (§ 111 S. 1 BetrVG).
Plant eine AG, eine GmbH oder der sonstige Inhaber eines Unternehmens mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann, hat er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend darüber zu unterrichten. Er hat die geplante Betriebsänderung alsdann mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 S. 1 BetrVG).
Das Ziel der Unterrichtung und Beratung mit dem Betriebsrat ist es, von der geplanten Maßnahme für die Belegschaft ausgehende Nachteile zu erkennen. In einem anschließenden Interessenausgleich soll dann versucht werden, den Eintritt möglichst vieler der erkannten Nachteile zu vermeiden. Dem folgt gegebenenfalls der Abschluss eines Sozialplans. Dessen Aufgabe besteht in der Vereinbarung einer Ausgleichszahlung für die zu erwartenden unvermeidbaren Nachteile.
Als Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, gelten ohne besondere Prüfung
Betriebsänderungen sind in der Regel sozialplanpflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Betriebsänderung allein in der Entlassung einer nach der Betriebsgröße gestaffelten bestimmten Mindestanzahl von Arbeitnehmern besteht (§ 112a BetrVG).
Im Falle einer Betriebsstilllegung ist für die Beurteilung der Betriebsgröße der Zeitpunkt des Stilllegungsentschlusses maßgeblich. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob die Arbeitnehmer während des größten Teils eines Jahres normalerweise beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für reine Kampagne Betriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten; in diesen ist die Beschäftigtenzahl während der Kampagne maßgebend (BAG v. 16.11.2004 - 1 AZR 642/03). Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, sofern sie länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind (BAG v. 18.10.2011 - 1 AZR 335/10).
Für die Feststellung, ob erhebliche Teile der Belegschaft von einer Betriebsänderung betroffen sind, dient als Maßstab der § 17 Abs. 1 KSchG (BAG v. 7.8.1990 – 1 AZR 445/89). Danach müssen von der Betriebsänderung voraussichtlich betroffen sein in Betrieben mit in der Regel
Maßgebend ist die Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (also auch z.B. leitende Angestellte), die, wenn auch in mehreren Wellen, von der Maßnahme betroffen sein wird. Liegt zwischen mehreren Wellen von Personalmaßnahmen nur ein Zeitraum von wenigen Wochen oder Monaten, so ist anzunehmen, dass sie auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen. Wird dies vom Unternehmer bestritten, muss er darlegen und beweisen, dass ihn eine von Anfang an nicht vorhersehbare Situation zu weiteren Maßnahmen gezwungen hat, die ursprünglich nicht geplant waren (BAG v. 6.6.1978 - 1 AZR 495/75).
Nach Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung haben Betriebsrat und Unternehmer über einen Interessenausgleich zu beraten. Der Interessenausgleich ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen des Unternehmers an der Veränderung und der Interessen der Arbeitnehmer an der Vermeidung ihnen drohender Nachteile. Es geht um das "Ob", "Wann" und "Wie" des Vorhabens (BAG v. 20.4.1994 – 10 AZR 186/93). Gegenstand der Beratung zwischen den Betriebspartnern über eine vom Unternehmer geplante Betriebsänderung und damit auch Inhalt eines möglichen Interessenausgleichs soll auch und gerade die Frage sein, ob die Betriebsänderung auch gegenüber den davon betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgeführt werden kann, dass diesen möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Die Betriebspartner können sich daher in einem Interessenausgleich z. B. darauf verständigen, dass anlässlich der geplanten Betriebsänderung Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern an anderer Stelle im Unternehmen oder Betrieb, ggf. nach einer Umschulung, durch das Unternehmen weiterbeschäftigt werden (BAG v. 17.9.1991 - 1 ABR 23/91).
In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte im Rahmen einer geplanten Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG). Die Beauftragung des Beraters durch den BR erfolgt abweichend von dem zeitaufwändigeren Verfahren für die Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Ein Vertrag, den der Betriebsrat mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist wirksam, soweit die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, er daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat (§ 40 Abs. 1 BetrVG).
Die Grenzen des Spielraums, der dem Betriebsrat bei der vorausschauenden Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zusteht, sind im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen. Der Betriebsrat kann sich im Rahmen eines solchen Vertrags zur Zahlung eines Entgelts verpflichten. Bei der Zuziehung eines Rechtsanwaltes darf eine Honorarvereinbarung die Kosten der gesetzlichen Anwaltsgebühren nicht übersteigen (vgl. dazu BAG v. 8.3.2023 - 7 ABR 10/ 22 in NZA 2023,1051 Rn.12).
Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich ist, können gegenüber dem Beratungsunternehmen haften (§ 179 BGB), soweit ein Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Betriebsrat nicht wirksam zustande gekommen ist (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).Der Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn das Betriebsratsmitglied den Mangel nicht erkannt hat oder der Berater den Mangel kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 2 u. 3 BGB).
§§ 111 bis 113 BetrVG, § 17 Abs. 1 KSchG
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