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Lexikon
Dienstwagen

Dienstwagen

Erwin Willing
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Ein Dienstwagen ist ein Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Er dient in erster Linie beruflichen Zwecken, kann jedoch auch für private Fahrten genutzt werden. Die Überlassung eines Dienstwagens kann Teil des Arbeitsvertrags oder einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein und beinhaltet in der Regel die Kostenübernahme für Anschaffung, Betrieb, Wartung und Versicherung des Fahrzeugs.

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Begriff

Fahrzeug, das der Arbeitgeber Beschäftigten, die beruflich sehr häufig Tätigkeiten außerhalb des Betriebes verrichten müssen oder dem mittleren und oberen Führungskreis angehören, zur Verfügung stellt.

Erläuterung

Überlassung zur privaten Nutzung

Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Dienst- oder Firmenfahrzeug zur Durchführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zur Verfügung, wird es dem Arbeitnehmer in der Regel auch für private Fahrten einschließlich derjenigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Werden die Bedingungen der Überlassung eines Dienstwagens in einem formularmäßig vorgefertigten Arbeitsvertrag oder in einer anderen, für mehrere Arbeitnehmer verwendeten Form einseitig vom Arbeitgeber bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot). Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle durch das Arbeitsgericht (§ 307 Abs. 1 BGB).

Versteuerung der privaten Überlassung

Geldwerter Vorteil

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung gilt als Sachbezug und somit als zu versteuernder Lohnzufluss (§§ 8 Abs. 2,19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BFH v. 7.11.2006 - VI R 19/05) entsteht der lohnsteuerliche Vorteil des Arbeitnehmers unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er den betrieblichen PKWtatsächlich privat nutzt, denn der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des PKW zu. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung eines privat erworbenen aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur–, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten. Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen PKW tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste (BFH v. 21.3.2013 - VI R 31/10).

Fahrtenbuch  oder Pauschalversteuerung

Der Arbeitnehmer, dem ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, kann zwischen Versteuerung über eine Pauschale (sog. 1%-Regelung) oder Abrechnung über ein Fahrtenbuch wählen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH v. 21.3.2013 - VI R 31/10). Bei der 1%-Regelung ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Beendigung der privaten Nutzung

Beendigungsgründe

Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Daher ist sie regelmäßig nur so lange zu gewähren, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet (z. B. bei Mutterschutz, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit während des Sechs-Wochenzeitraums, Urlaub). Die Überlassung des Dienstwagens kann widerrufen werden, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Das kommt u. a. auch in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens nur beenden, wenn ein Widerrufsvorbehalt vertraglich vereinbart wurde. Ohne den Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen (§ 611 Abs. 1 BGB). Der Widerrufsvorbehalt unterliegt der für Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) vorgeschriebenen gerichtlichen Inhaltskontrolle, wenn die Vertragsbedingungen einseitig vom Arbeitgeber gestellt und für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Widerruf

Der Widerrufmuss für den Arbeitnehmer zumutbar und die widerrufbare Leistung nach Art und Höhe eindeutig sein (§ 308 Nr. 4 BGB). Der Widerruf ist dann zumutbar, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt und dieser bereits in der Widerrufsklausel beschrieben ist. Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll (z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers, BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 651/10). Das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe ist gegen das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung abzuwägen. Ohne einen sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung der versprochenen Leistungspflicht (BAG v. 13.4.2010 - 9 AZR 113/09). Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf (BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 651/10). Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist auch unzulässig, wenn durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis grundlegend berührt ist. Das ist der Fall, wenn der widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes über 25 % liegt und der Tariflohn unterschritten wird. Der Entzug der Nutzung ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder durch Änderungskündigung möglich. (BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 651/10). Der Arbeitnehmer kann eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht (§ 280 Abs. 1 BGB, BAG v. 14.12.2010 - 9 AZR 631/09). Der Widerruf muss im Einzelfall auch billigem Ermessen entsprechen (315 BGB Abs. 1 BGB). Der Grundsatz des billigen Ermessens ist z. B. nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung eines Dienst-PKW zu Anfang des Monats wegen der Freistellung einer Arbeitnehmerin von ihren Arbeitspflichten in Folge einer Eigenkündigung widerruft, obwohl sie die private Nutzung für den gesamten Monat zu versteuern hat. Die Arbeitnehmerin, die kein eigenes Fahrzeug besaß, konnte für 22 Tage der zu versteuernden Nutzungszeit nicht mehr über den Dienstwagen verfügen. Der Entzug des Pkw hat darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens geführt. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (§ 280 Abs. 1 Satz i. V .m. § 283 Satz 1 BGB, BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 651/10).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Da Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind (§ 37 Abs. 2 BetrVG), haben sie Anspruch auf die Vergütung, die sie ohne Arbeitsbefreiung verdient hätten. Auch die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf. Auch das von der beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellte Betriebsratsmitglied (§ 38 BetrVG) hat Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Dienstwagens, wenn ihm vor der Freistellung zur Durchführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ein Dienstwagen überlassen worden war und er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Dient dagegen die Überlassung des Dienstwagens allein der funktionsgerechten Erledigung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, steht dem freigestellten Betriebsratsmitglied kein Anspruch auf Gewährung dieser Leistung zu (BAG v. 23.6.2004 - 7 AZR 514/03). Hat der Arbeitgeber die Nutzung eines Dienstwagens ausschließlich zur Erbringung arbeitsvertraglicher Pflichten wie z. B. Kundendiensttätigkeit vorgesehen, umfasst die Regelung nicht zugleich die Erlaubnis, das Fahrzeug für Betriebsratstätigkeit eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds zu nutzen (BAG v. 25.2.2009 - 7 AZR 954/07).

Rechtsquellen

§§ 305, 307, 308 Nr. 4, 611 Abs. 1 BGB, , §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Seminare zum Thema:
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Das AGG: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Im Brennpunkt: Leiharbeit, Werkvertrag und Lohndumping
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