E-Commerce
Kurz erklärt
Bei dem Begriff "E-Commerce" steht der Buchstabe "E" für elektronisch und "Commerce" für Handel. Mithin betrifft "E-Commerce" den elektronischen Handel, z.B. über das Internet. Gehandelt werden kann mit allem, was handelbar ist, z.B. Waren, Dienstleistungen, Aktien usw. E-Commerce hat den traditionellen Handel revolutioniert. Die Geschäftspartner müssen sich dabei nicht mehr körperlich gegenübertreten. Diesem Umstand musste der Gesetzgeber durch Ergänzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Rechnung tragen.
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Begriff
Kurzform für Electronic Commerce (Übersetzt: Elektronischer Geschäftsverkehr) als Oberbegriff für alle geschäftlichen Aktivitäten, die mit Hilfe elektronischer oder digitaler Medien, insbesondere über das Medium Internet, getätigt werden (Lexikon von Juraforum.de).
Erläuterung
Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in § 312 c die sogenannten Fernabsatzverträge.
Dort heißt es:
§ 312c
"Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes."
Rechtsquellen
§§ 305, 312 b –e BGB, §§ 1 u. 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV)
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