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Die Einlassungs-und-Erörterungspflicht ist eine gesetzliche Pflicht von Arbeitgebern und Betriebsräten, nicht nur ihre eigenen Standpunkte in strittigen Angelegenheiten zu erklären und zu begründen, sondern auch auf die Argumentation der gegnerischen Seite einzugehen. Darüber hinaus sind sie dazu angehalten, Lösungsvorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten vorzubringen. Diese Pflicht fördert eine ausgewogene und konstruktive Diskussion, die zu einem fairen und transparenten Entscheidungsprozess führen soll.
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Die gesetzliche Auflage für Arbeitgeber und Betriebsrat, in streitigen Angelegenheiten nicht nur ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen und zu begründen, sondern auch zu der Argumentation der anderen Seite Stellung zu nehmen und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
Die Einlassungs- und Erörterungspflicht der Betriebspartner Arbeitgeber und Betriebsrat ist aus § 74 Abs. 2 BetrVG abzuleiten. Danach haben beide Seiten „über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.“ Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf das Monatsgespräch (§ 74 Abs. 1 BetrVG), sondern auf alle Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ruft eine Seite die Einungsstelle ohne jeglichen Einigungsversuch an, verstößt sie gegen die Einlassungs- und Erörterungspflicht. Ihre Einhaltung ist allerdings keine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Einigungsstellenverfahrens.
§ 74 Abs. 2 BetrVG
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