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Das Elterngeld stellt eine Einkommensersatzleistung dar. Die Leistung von Elterngeld dient der Sicherung der finanziellen Existenzgrundlage von Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Es wird auch für Eltern gewährt, die vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte hatten. Dadurch sollen zugleich Verdiensteinschränkungen im Verhältnis zu kinderlosen Paaren und Einzelpersonen ausgeglichen werden.
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Finanzielle Leistung für Familien, die den Einkommenswegfall auffängt, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken, um persönlich das Kind zu betreuen und zu erziehen.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 BEEG).
Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt.
Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 3 BEEG).
Der Anspruch entfällt, wenn die Bezugsberechtigten im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EstG erzielt haben
bei der Geburt des Kindes | Alleinerziehende | gemeinsam Erziehende | Vorschrift |
nach 31.8.21 vor 1.4.2024 | 250.000,00 Euro | 300.000,00 Euro | § 28 Abs. 1a BEEG |
ab dem 1.4.2024 | 200.000,00 Euro | 200.000,00 Euro | § 28 Abs. 5 S.1 BEEG v. 27.3.24 |
ab dem 1.4.2025 | 175.000,00 Euro | 175.000,00 Euro | § 1Abs. 8 S. 2 BEEG v. 27.3.24 |
Elterngeld wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG).
Beispiel:
Bisheriges berücksichtigungsfähiges Einkommen 700,00 Euro.
Unterschreitung der 1000,00 Euro beträgt 300,00 Euro
Unterschreitung 300,00 Euro : 2 Euro = 150,00 Euro
Erhöhung von 0,1 % gleich 15%
67 % plus 15% gleich 82 %
82 % von 700,00 Euro ergeben 574,00 Euro
War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG).
Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus, § 2a Abs. S. 1 BEEG). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus gezahlt wird (§ 2a Abs.4 BEEG).
Art und Dauer des Bezugs
Eltern können Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beziehen (Basiselterngeld, § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG). Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld. Die Bezugszeit erhöht sich, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt (Partnermonate, § 4 Abs. 4 S. 1 u. 2 BEEG). Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Statt für einen Monat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang das höchstens halb so hohe (§ 4a Abs. 2 Satz 2 BEEG) Elterngeld Plus beziehen. Der Zusatz "Plus" bezieht sich auf die Verlängerung der Bezugszeit, nicht auf die Erhöhung des Geldbetrages.
Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat des Kindes in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 BEEG). Diese Regelung unterstützt die Eltern, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Der Höchstbetrag verringert sich auf 900 Euro, der Mindestbetrag auf 150 Euro). Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und sich die Betreuung ihres Kindes teilen, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus, § 4 Abs. 4 BEEG). Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld zuzüglich der vier Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen (§ 4 Abs. 5 BEEG).
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. In dem Antrag auf Elterngeld ist anzugeben, für welche Monate Basiselterngeld oder für welche Monate Elterngeld Plus beantragt wird (§ 7 Abs. 1 BEEG).
Nach § 12 Abs. 2 BEEG unterliegt den zuständigen Behörden die Beratung zur Elternzeit.
§§ 1 bis 14 BEEG
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