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Lexikon
Elterngeld

Elterngeld

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Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  02:15 min

Kurz erklärt

Das Elterngeld stellt eine Unterstützung für Eltern dar, die nach der Geburt ihres Kindes ihre berufliche Tätigkeit reduzieren oder vorübergehend einstellen, um sich der Kinderbetreuung zu widmen. Es gleicht den Einkommensverlust aus, der entsteht, wenn Eltern weniger oder gar nicht arbeiten. Diese finanzielle Unterstützung trägt dazu bei, die finanzielle Stabilität der Familien zu erhalten. Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am vorherigen Einkommen und kann dazu beitragen, die finanzielle Belastung in dieser Zeit zu mildern. Es wird auch für Eltern gewährt, die vor der Geburt keine Einkünfte hatten.

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Begriff

Finanzielle Leistung für Familien, die den Einkommenswegfall auffängt, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken, um persönlich das Kind zu betreuen und zu erziehen.

Erläuterung

Anspruch

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 BEEG). Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 2 BEEG). Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Höhe des Elterngeldes

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 1 u. 2 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus, § 2a Abs. S. 1 BEEG). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus gezahlt wird (§ 2a Abs.4 BEEG).

Art und Dauer des Bezugs

Basiselterngeld

Eltern können Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beziehen (Basiselterngeld, § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG). Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld. Die Bezugszeit erhöht sich, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt (Partnermonate, § 4 Abs. 4 S. 1 u. 2 BEEG). Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Elterngeld Plus

Statt für einen Monat Elterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen (ElterngeldPlus), solange es ab dem 15. Lebensmonat des Kindes in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 BEEG). Diese Regelung unterstützt die Eltern, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Der Höchstbetrag verringert sich auf 900 Euro, der Mindestbetrag auf 150 Euro). Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und sich die Betreuung ihres Kindes teilen, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus, § 4 Abs. 4 BEEG). Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld zuzüglich der vier Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen (§ 4 Abs. 5 BEEG).

Antragstellung

Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. In dem Antrag auf Elterngeld ist anzugeben, für welche Monate Basiselterngeld oder für welche Monate Elterngeld Plus beantragt wird (§ 7 Abs. 1 BEEG).

Rechtsquelle

§§ 1bis 14 BEEG

Seminare zum Thema:
Elterngeld
Eingruppierung und Leistungslohn in tarifgebundenen Betrieben
Faire Bezahlung für gute Arbeit auch ohne Tarifvertrag
Außertarifliche Angestellte
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