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Das Entgelttransparenzgesetz betrifft die Verwirklichung einer gleichen Bezahlung von Frauen und Männern für die Verrichtung gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Dieses Ziel soll mit den Mitteln transparenzfördernder Auskunfts- und Berichtspflichten erreicht werden. Durch seine Zielsetzung unterscheidet sich dieses Gesetz von dem AGG. Das AGG setzt auf ein Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts.
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Das Entgelttransparenzgesetz will eine Entgeltlücke zwischen der Bezahlung von Frauen und Männern durch Herstellung von Transparenz schließen. Beide Geschlechter sollen für die Verrichtung gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.
Das Entgelttransparenzgesetz ist am 6.7.2017 in Kraft getreten. Es dient der Erfüllung einer im Grundgesetz Art. 3 Abs. 2 und im Unionsrecht in Art. 3 Abs. 4 Vertrag über die Europäische Union (EUV) verankerten Aufgabe. Danach ist gesetzlich auf die Gleichstellung der Geschlechter hinzuwirken. Diskriminierungen sind zu bekämpfen.
Demgemäß beschreibt § 1 EntgTranspG das Ziel des Gesetzes. Dieses besteht in der Umsetzung des Gebotes zur gleichen Bezahlung für Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Das Entgelttransparenzgesetz beruht auf der Erkenntnis einer zur Zeit seines Erlasses am 6.7.2017 bestehenden Entgeltdifferenz zwischen der Bezahlung von Frauen und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit (Gender Pay Gap).
3. Künftige Entwicklung
Am 6.6.2023 ist eine weitere Richtlinie der EU " zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen vom 10.5. 23 in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis 7.6.2026 in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Größere Transparenz bei der Vergütung lässt unterschiedliche Bezahlungen von Frauen und Männern für gleiche und gleichwertige Arbeit leichter erkennen.
Insbesondere Betriebsräte müssen dies zum Anlass nehmen, von Einsichtsrechten in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Gebrauch zu machen. Sie haben alsdann unter Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie bei der Eingruppierung zur Zielerreichung beizutragen.
Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen (§ 3 Abs. 2 EntgTranspG).
Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit im Sinne dieses Gesetzes aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (§ 3 Abs. 3 EntgTranspG)
Das Ziel des Gesetzes in Form der Beseitigung geschlechtsspezifischer Entgeltunterschiede soll durch die Verankerung eines individuellen Auskunftsanspruch von Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel (üblicherweise) mehr als 200 Mitarbeitern erreicht werden (BAG v. . 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 in NZA 2010/401 Orientierungssatz 10). Dieser individuelle Auskunftsanspruch bildet ein zentrales Element des Gesetzes auf dem Weg zu einer durch Transparenz entstehenden gleichen Vergütung von Männern und Frauen.
In dem Auskunftsersuchen haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Das Auskunftsverlangen bedarf der Textform. Das heißt, es muss gemäß § 126 b BGB lesbar aber ohne die Notwendigkeit einer Unterschrift verfasst werden. Eine E-Mail genügt diesen Anforderungen (BAG v. 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 in NZA 2010/401).
Ein wiederholtes Auskunftsverlangen ist nur in dem in § 10 Abs. 2 EntgTranspG gegelten Fall vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichung des letzten Auskunftsverlangens zulässig.
Die Behandlung eines Auskunftsbegehrens wird in den §§ 13 bis 15 EntgTranspG geregelt.
Danach kommen als Empfänger des Auskunftsverlangens und Auskunftspflichtiger der Arbeitgeber, der Betriebsrat sowie Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien in Betracht.
Mit einer den Vorgaben der §§ 11 - 16 EntgTranspG entsprechenden Antwort ist das Auskunftsbegehren erfüllt. Dabei ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird (§12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG).
Das Gesetz sieht in § 21 Berichtspflichten zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit vor. Diese bestehen in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. Ein Unternehmen kann zum Beispiel 5 Betriebe mit je 110 Beschäftigten haben. In diesem Unternehmen besteht die Berichtspflicht nach § 21 EntgTranspG. Einen Auskunftsanspruch einzelner Arbeitnehmer gibt es jedoch in diesen Betrieben nicht. Denn sie erreichen nicht die dafür erforderliche Beschäftigtenzahl von mehr als 200 Arbeitnehmern.
Unterstützend verbleibt es bei dem Anspruch des Betriebsrats, nach § 80 Abs. 2 BetrVG in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten einzusehen. Der Betriebsrat muss dafür keine spezifische Notwendigkeit darlegen (BAG v. 7.5.2019 - 1 ABR 53/17 in NZA 2019, 1218).
In § 4 EntgTranspG werden mit dem Ziel der Gleichbehandlung der Geschlechter die Anforderung an betriebliche Entlohnungssysteme beschrieben. Insoweit ist der Betriebsrat wegen seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besonders betroffen.
Die Entgeltsysteme müssen als Ganzes und auch in einzelnen Entgeltbestandteilen so ausgestaltet sein, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Dazu müssen sie insbesondere
§ 6 EntgTranspG fordert u.a. den Betriebsrat auf, im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern mitzuwirken. Eine - neue - Rechtspflicht des Betriebsrats wird dadurch nicht begründet. Zum Beispiel müssen aber betriebliche Lohngruppenordnungen auf von beiden Geschlechtern erfüllbaren Kriterien aufbauen.
Arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können eine unterschiedliche Entlohnung rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (§ 3 Abs. 3 EntgTranspG). Sie dürfen ihrerseits aber nicht auf Kriterien beruhen, die geschlechtsspezifisch unterschiedlich leicht oder schwer erfüllt werden können.
Eine Vorgabezeit im Akkord könnte z.B. einen Arbeitsvorgang betreffen, der die Kräfte eines Werkers durch "Heben von Gewichten" beansprucht. Weibliche Beschäftigte könnten dadurch möglicherweise schneller ermüden und langsamer werden. Sie würden dadurch anders als ihre männlichen Kollegen keinen deutlich über dem Grundlohn liegenden Verdienst erreichen können. Darin läge ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 EntgTranspG. Der Betriebsrat müsste hier die Verwendungen eines anderen Entlohnungsgrundsatzes als den Akkordlohn anstreben, z.B. eine Prämienentlohnung mit der Bezugsgröße "Qualität".
Für Zielvereinbarungen könnte entsprechendes gelten. Die Ziele müssen von Männern und Frauen gleichermaßen erreichbar sein.
In § 13 EntgTranspG wird die Mitwirkung des Betriebsrats konkretisiert.
§ 13 EntgTranspG wiederholt im Wesentlichen bereits gemäß § 80 Abs. 1, Nr. 2a BetrVG sowie § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geltendes Recht.
Die Gestaltung der für die Einsichtnahme des Betriebsrats diesem vorzulegenden Lohn- und Gehaltslisten wird jedoch in § 13 Abs. 3 EntgTranspG ergänzt.
Das Einblicksrecht besteht danach nicht nur in die "vorhandenen" Bruttolohn- und Gehaltslisten. Der Arbeitgeber ist weitergehend als dies § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorsieht zur Herstellung solcher Listen mit den erforderlichen Angaben verpflichtet.
Wie schon aus § 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG abzuleiten ist, kann der Betriebsrat Einblick in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten nehmen. Die Nettolöhne sind dem Betriebsrat jedoch aus Datenschutzgründen nicht aufzulisten.
§ 80 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG stellt einen Erlaubnistatbestand im Sinne des § 26 Abs. 1 BDSG dar. Der Betriebsrat benötigt die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben (dazu ausführlich (BAG v. 7.5.2019 - 1 ABR 53/17 in NZA 2019, 1218 Rn.32 ff).
§ 14 EntgTranspG
Das Auskunftsverlangen ist in Betrieben mit Betriebsrat grundsätzlich an den örtlichen Betriebsrat zu richten. Dadurch soll eine beim Arbeitgeber als Adressat bestehende Hemmschwelle gesenkt werden.
Der Auskunftsanspruch ist nur In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten gegeben. Die Zahlenangabe betrifft den Zeitpunkt des Auskunftsverlangens. Leiharbeitnehmer zählen mit (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 80 Rn. 102).
Das Auskunftsverlangen hat eine Vergleichstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG zu benennen. Es hat auch zwingend anzugeben, für welchen Entgeltbestandteil und Zeitraum die Auskunft verlangt wird (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 80 Rn. 103). Andernfalls ist das Auskunftsverlangen für den Betriebsrat unbeachtlich.
Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form umfassend zu informieren (§14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG). Der Arbeitnehmer hat wegen der Anonymisierung kein anzuerkennendes Interesse, dies dem Betriebsrat zu verbieten. Umgekehrt wird man den Betriebsrat für berechtigt halten dürfen, von der Weiterleitung eines völlig unbegründeten Auskunftsverlangens abzusehen.
Der Betriebsrat
Der Arbeitgeber
Inhalt der Auskunft
Der die Auskunft begehrende Beschäftigte hat Auskunft zu erhalten über
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Bruttoentgeltes jedes Beschäftigten muss er das Entgelt der Teilzeitkräfte auf eine Vollzeitbeschäftigung hochrechnen.
Alsdann hat der Arbeitgeber den Median zu ermitteln.
Dies geschieht in der Weise, dass er aus dem Entgelt von 6 Vergleichspersonen die beiden in der Mitte liegenden Werte addiert und durch 2 teilt. Belaufen sich die Stundenlöhne auf
14,00, 15,00, 16,00, 17,00, 18,00 und 19,00 Euro , so beträgt der Median 16,00 plus 17,00 gleich 33,00 Euro geteilt durch 2 ergibt 16,50 Euro.
8. Folge der Auskunft
Als Folge der Auskunft kann eine Diskriminierung wegen des Geschlechts feststellbar sein. Dieser Umstand löst einen Anspruch des Betroffenen auf Lohnanhebung und Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Mit einer solchen "Entgeltgleichheitsklage" hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.1.2021 -8 AZR 488/19 in NZA 2021,1011 befasst. Darin führt das Gericht in den Orientierungssätzen der Entscheidung aus:
Abschlussbemerkung: In Betrieben mit geschultem Betriebsrat sollte es angesichts der nach wie vor umfangreichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats keiner Auskunftsklage bedürfen. Der Auskunftsanspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Eine solche Belegschaft kann einen aus mindestens 9 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat wählen. Dieser muss sich zum Wohl der Belegschaft und des Betriebes die notwendige Sachkunde aneignen.
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