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Lexikon
Entschädigung

Entschädigung

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Eine Entschädigung ist eine finanzielle Abgeltung, die eine Person verlangen kann, wenn sie körperlichen oder seelischen Schaden erlitten hat, beispielsweise bei Verletzung der körperlichen Integrität, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Gemäß § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist diese Entschädigung eine Form der Kompensation für immaterielle Schäden, die nicht in monetären Verlusten bestehen.

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Begriff

Geldausgleich, den ein Geschädigter bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, verlangen kann (§ 253 BGB).

Erläuterung

Schadensbegriff

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Ein Schaden ist jeder Nachteil, den jemand in Folge eines bestimmten Vorgangs oder Ereignisses an seinen Rechtsgütern oder an bestimmten Vermögensgütern erleidet. Hierzu zählen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, für deren Ersatz unterschiedliche Regeln gelten. Bei materiellen Schäden kann der Geschädigte bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache verlangen, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Schadensersatz). Stattdessen kann er auch Ersatz in Geld verlangen (§ 249 Abs. 1 u. 2 BGB). Für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind (immaterielle Schäden), kann hingegen nur dann ein Ausgleich (Entschädigung) verlangt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist (§ 253 Abs. 1 BGB). Danach kann bei  Verletzung 

  • von Körper- oder Gesundheit
  • der Freiheit
  • der sexuellen Selbstbestimmung,

eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).

Benachteiligung von Arbeitnehmern

Rechtsgrundlagen

Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung (§ 7 AGG) von Beschäftigten aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 15 Abs. 1 AGG). Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) verlangen. Dies gilt auch für Stellenbewerber. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 1 u. 2 AGG). Wird z. B. in einer Stellenanzeige ein „junger“ Mitarbeiter gesucht, ist zu vermuten, dass mit dieser Einschränkung solche Personen, die nicht mehr “jung” sind, bei der Auswahl der Bewerber ausgeschlossen werden sollen. Somit liegt eine Benachteiligung der „nicht mehr jungen Bewerber“ vor. Ihnen kann das Arbeitsgericht auf Antrag eine angemessene Entschädigung zusprechen, auch wenn sie bei einer benachteiligungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wären. Übersteigt eine solche angemessene Entschädigung drei Monatsverdienste, so ist sie auf drei Monatsverdienste (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG) “zu kappen”. Verlangt ein abgelehnter Bewerber dagegen Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG) wegen eines entgangenen Verdienstes, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den begehrten Arbeitsplatz erhalten hätte (BAG v. 19.8.2010 – 8 AZR 530/09).

Schmerzensgeld

Durch eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeldzahlung sollen seelische Belastungen und sonstige Beeinträchtigungen immaterieller Art (z. B. durch Mobbing), wiedergutgemacht werden. Schmerzensgeld hat sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion. Es ist übertragbar und vererblich. Seine Höhe lässt sich nur durch richterliche Entscheidung festlegen. Der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe dienen so genannte Schmerzensgeldtabellen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld besteht unabhängig von eventuellen Schadensersatzansprüchen bei materiellen Schäden.

Pflichten des Arbeitgebers

Bei einem Verstoß des Arbeitgebersgegen das Benachteiligungsverbot (§ 7 AGG) ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch führt, auch wenn keine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte vorliegt (BAG v. 22.1.2009 – 8 AZR 906/07). Der Anspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus. Er hat nicht nur für das von ihm selbst verschuldete benachteiligende Verhalten, sondern auch für das der Vorgesetzten und Arbeitnehmer, soweit sie die Benachteiligung in Ausübung ihrer vertraglichen Pflichten begehen, einzugestehen (278 BGB). Wendet der Arbeitgeber einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung an und führt dies zu einer Benachteiligung aus einem der o. a. Gründe, ist er nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt (§ 15 Abs. 3 AGG).

Geltendmachung von Ansprüchen

Ein Anspruch auf Schadensersatz muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Klage auf Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, beim Arbeitsgericht eingelegt werden § 61b ArbGG). Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht (BAG v. 23.1.2014 - 8 AZR 118/13).

Rechtsquellen

§§ 7, 15 Abs. 2 bis 5, 21 Abs. 2 bis 5 AGG, § 253 BGB, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX, § 61b ArbGG)

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