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Lexikon
Flash-Mob

Flash-Mob

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Flash Mob ist eine spontane, meist öffentliche Aktion, bei der eine Gruppe von Menschen plötzlich an einem bestimmten Ort zusammenkommt, um eine vorher geplante Aktion auszuführen. Dies kann ein Tanz, eine Performance oder eine kurze Darbietung sein. Flash Mobs werden oft über soziale Medien oder andere Kommunikationsmittel organisiert und sollen überraschen und die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, bevor sie sich schnell wieder auflösen.

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Begriff

„Flash“ ist die englische Bezeichnung für „Blitz“, „Mob bedeutet „Pöbel“ oder „randalierender Haufen“ (deutsch also Blitzpöbel). Er bezeichnet scheinbar spontane Aktionen, zu denen sich die Teilnehmer per SMS oder Internet verabredet haben. Üblicherweise kennen sich die Teilnehmer nicht.

Erläuterung

Sachverhalt

Die Gewerkschaft verdi.de hat im Dezember 2007 im Rahmen eines Streiks zu Flashmob-Aktionen aufgerufen, um die Forderungen nach einem neuen Tarifvertrag für den Berliner Einzelhandel durchzusetzen. Der Landesbezirk Berlin-Brandenburg rief auf seiner Homepage u. a. dazu auf, sich an einer Flashmob-Aktion zu beteiligen. Interessierte Personen wurden gebeten, ihre Handy-Nummer mitzuteilen, um zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, „gezielt einkaufen zu gehen“. Viele Menschen sollten zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel kaufen und damit für längere Zeit den Kassenbereich blockieren. Weiterhin sollten viele Menschen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen vollpacken und sie dann stehen lassen. Rund 40 Personen suchten überraschend die ausgesuchte Einzelhandelsfiliale auf, kauften dort in großem Umfang sog. Pfennigartikel ein und sorgten damit für lange Warteschlangen an den Kassen. Sie füllten zudem Einkaufswagen randvoll mit Waren und ließen diese stehen. Die Störaktion dauerte ca. 45 Minuten.

Klage

Der davon betroffene Arbeitgeberverband klagte mit dem Ziel, der Gewerkschaft den Aufruf zu weiteren derartigen „Flashmob-Aktionen“ zu untersagen. Er hat die Auffassung vertreten, durch solche Aktionen werde rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seiner Mitgliedsunternehmen eingegriffen. Außerdem handele es sich um vorsätzliche und sittenwidrige Schädigungen (§ 826 BGB), die mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verbunden seien. Derartige Aktionen unterfielen nicht dem Schutz des Art.9 Abs. 3 GG.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer sehr umstrittenen Entscheidung festgestellt, dass eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, nicht generell unzulässig ist. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar greift eine derartige „Flashmob-Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Der damit verbundene Eingriff kann jedoch aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG v. 22.9.2009 - 1 AZR 972/08).

Diese Entscheidung wird durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Danach ist der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streiks und Aussperrungen als traditionell anerkannte Formen des Arbeitskampfes beschränkt. Zulässig sind vielmehr grundsätzlich alle als geeignet angesehenen Arbeitskampfmittel. Dabei ist lediglich der Grundsatz der Proportionalität bzw. der Verhältnismäßigkeit zu wahren, d.h. dass durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen soll (BVerfG v. 26.3.2014 - 1 BvR 3185/09).

Rechtsquelle

Art.9 Abs. 3 GG

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