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Franchising ist ein Geschäftsmodell, bei dem eine etablierte Firma (Franchisegeber) anderen unabhängigen Unternehmern (Franchisenehmer) das Recht gewährt, ihre Marke, Geschäftsprozesse und -systeme gegen eine Lizenzgebühr zu nutzen. Dies ermöglicht den Franchisenehmern, ein bewährtes Geschäftskonzept umzusetzen, während der Franchisegeber seine Marke und Reichweite ausweitet.
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Auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung, bei dem der Franchise-Geber das unternehmerische Gesamtkonzept erstellt, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird (Deutscher Franchise-Verband e.V.).
Das Franchiseverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis (Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen), das durch einen Franchisevertrag begründet wird. Inhalt des Franchisevertrags ist die Gebrauchsüberlassung eines Geschäftssystems. Der Franchisenehmer verkauft seine Erzeugnisse oder seine Dienstleistungen rechtlich selbstständig, zahlt dafür Gebühren für die Verwendung einheitlicher Ausstattung, für einen einheitlichen Namen und Auftreten nach außen oder zur Nutzung einer Marke und für ein einheitliches Vertriebssystem. Der Franchisegeber bildet den Franchisenehmer aus, er überprüft die Umsetzung des Konzeptes und darf Anweisungen erteilen. Beispiele für Franchise-Unternehmen sind die Fastfood-Kette "McDonalds", die Warenlieferanten "Eismann" und die Baumarktkette "OBI".
Der Franchisenehmer ist in der Regel selbständiger Unternehmer. Ist er allerdings stark weisungsgebunden und soweit vom Franchisegeber abhängig, dass er weder personelle noch finanzielle, noch den Vertrieb treffende Entscheidungen selbständig treffen darf (Subordinations-Franchising), ist er Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG) oder arbeitnehmerähnliche Person sein (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) und wie diese schutzbedürftig. Das gilt insbesondere dann, wenn er die Vertragspflichten persönlich, also ohne Mitarbeiter erfüllt. Für die Beurteilung des Status kommt es nicht auf den im Franchisevertrag vereinbarten Inhalt an, sondern auf den tatsächlichen Geschäftsinhalt (BAG v. 16.7.1997 – 5 AZB 29/96). Tritt der Franchisenehmer als juristische Person auf (z. B. GmbH), ist sie Arbeitgeber eines Betriebs, der unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG (fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind) betriebsratsfähig ist.
Keine maßgeblichen Rechtsquellen
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