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Lexikon
Friedenspflicht (Arbeitgeber-Betriebsrat)

Friedenspflicht (Arbeitgeber-Betriebsrat)

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Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Friedenspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bezeichnet einen Zeitraum, in dem während laufender Tarifverhandlungen oder bei Streitigkeiten zwischen den Parteien keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Während dieser Friedenspflicht müssen beide Seiten versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und sind dazu verpflichtet, den Arbeitsfrieden aufrechtzuerhalten.

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Begriff

Gesetzliche Bestimmung für Arbeitgeber und Betriebsrat, Betätigungen zu unterlassen, die das geordnete Zusammenarbeiten und Zusammenleben im Betrieb gefährden.

Beschreibung

Verbotene Maßnahmen

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht eine Friedenspflicht, die sich insbesondere auf die folgenden Maßnahmen bezieht (§ 74 Abs. 2 BetrVG):

  • Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen AG und BR sind unzulässig. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt (§ 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG).
  • AG und BR haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden (§ 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
  • AG und BR haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen (§ 74 Abs. 2, S. 3 BetrVG).

Arbeitskampfmaßnahmen

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber (z. B. Aussperrung) und Betriebsrat (z. B. Streik, Arbeitsverlangsamung, Betriebsbesetzung) zur Regelung oder Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen sind unzulässig und daher rechtswidrig. Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Seiten sind, sofern eine interne Einigung nicht möglich ist, mit den Mitteln der gesetzlich vorgesehenen Verfahren (Anrufung der Einigungsstelle oder arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren) auszutragen (BAG v. 17.12.1976 – 1 AZR 772/75). Dem Betriebsrat ist es nicht nur untersagt, selbst Streiks durchzuführen, sondern auch die Belegschaft zur Unterstützung eines von einer Gewerkschaft ausgerufenen Streiks aufzufordern. Führen Tarifparteien wirtschaftliche Kampfmaßnahmen gegeneinander durch, so hat sich der Betriebsrat als Organ jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten. Das Arbeitskampfverbot untersagt auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied, sich in dieser Eigenschaft an Arbeitskämpfen zu beteiligen (BAG v. 21.2. 78 – 1 ABR 54/76). In seiner Rolle als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied hat es jedoch wie jeder andere Arbeitnehmer das Recht auf Streikteilnahme.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Erörterung von Maßnahmen des Arbeitskampfes und parteipolitische Betätigungen in der Betriebs-/Abteilungsversammlung zu unterlassen oder zu unterbinden (§ 45 S. 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 74 Abs. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt für den Gesamtbetriebsrat in der Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 3 BetrVG)

Den Arbeitsablauf störende Betätigungen

Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt wird. Das Verbot richtet sich auch gegen die Mitglieder des Betriebsrats. So darf der Betriebsrat nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen, um z. B. die Durchsetzung einer Betriebsvereinbarung zu erzwingen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Die Friedenspflicht kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass beide Parteien nicht ihre gegenseitigen Rechte und Befugnisse respektieren, nicht die zur Lösung bestehender Interessenkonflikte vorgesehenen Verfahren einhalten oder in einer Weise miteinander umgehen, die nicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu vereinbaren ist.

Parteipolitische Betätigung

Arbeitgeber und Betriebsrat haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Danach ist dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei verboten. Ihnen ist nicht jede „politische“ Betätigung, sondern jede „parteipolitische“ Betätigung untersagt. Als unzulässige parteipolitische Betätigungen im Betrieb gelten insbesondere jede parteipolitische Werbung, Veranlassung von parteipolitischen Resolutionen und Sammlungen von Unterschriften oder von Geldspenden für eine bestimmte Partei (BAG v. 12.6.1986 - 6 ABR 67/84). Verboten ist nicht nur das Eintreten für eine Partei im Sinne von Art. 21 GG und des Parteiengesetzes. Unzulässig ist auch die Werbung und Unterstützung einer politischen Gruppierung. Äußerungen allgemeinpolitischer Art, die eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung weder unterstützen noch sich gegen sie wenden, fallen nicht unter das Verbot der parteipolitischen Betätigung (BAG v. 17.3.2010 - 7 ABR 95/08). Von dem Verbot der parteipolitischen Betätigung bleibt die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb und seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, unberührt (§ 74 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BetrVG).

Das Verbot parteipolitischer Betätigung sichert nicht nur den Betriebsfrieden, sondern es wahrt auch die parteipolitische Neutralität des Betriebsrats. Die Arbeitnehmer des Betriebs sollen in ihrer Meinungs- und Wahlfreiheit als Staatsbürger nicht beeinflusst werden. Damit soll nicht die politische Diskussion im Betrieb überhaupt unterbunden, als vielmehr die Bekanntgabe der gewissermaßen mit "Amtsbonus" ausgestatteten politischen Meinung des AG und des BR verhindert werden.

Rechtsquelle

§ 74 Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Friedenspflicht (Arbeitgeber-Betriebsrat)
Personalbeurteilung und Potenzialanalysen
Effektive Mitbestimmung im Callcenter
Betrieblicher Umweltschutz und Energiemanagement
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