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Gesellschaftsformen: Die GmbH & Co.KG

Begriff

Die GmbH & Co.KG ist zunächst eine KG. Jede KG hat mindestens einen Vollhafter (Komplementär), dieser haftet mit seinem gesamten Vermögen; sowie mindestens einen Teilhafter (Kommanditist), welcher „nur“ mit seiner geleisteten Einlage haftet. Die Höhe der Einlagen ist in der Bilanzposition „Eigenkapital“ ersichtlich (Die gesamten Haftsummen im Handelsregister, meist identisch.). Personengesellschaften genießen aufgrund der persönlichen Haftung vereinfachte Rechnungslegungs- und Veröffentlichungspflichten.

Erläuterungen

Der „Trick“ bei einer GmbH & Co.KG besteht nun darin, als Vollhafter eine GmbH einzusetzen. Der Grundgedanke ist verlockend: Einfache Rechnungslegungs- und Veröffentlichungspflichten kombiniert mit der beschränkten Haftung. Die GmbH muss – bei Gründung – 25.000,-- € Stammkapital aufweisen, das sich aber später verändern kann (siehe „Eigenkapital“ und „GmbH“).  Auch kann eine bereits bestehende GmbH die Aufgabe übernehmen.

Um diese Praxis einzudämmen gilt seit dem Jahr 2000 § 264a HGB. Liest sich sperrig, aber setzt die GmbH & Co.KG bezüglich Rechnungslegung der GmbH gleich.

Rechtsquellen

Die Rechtsquellen zur GmbH & Co.KG werden im Handelsgesetzbuch beschrieben. Zur KG siehe § 161ff. HGB, zusätzlich § 264a HGB.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Auf die Wahl der Rechtsformen bei Gründung hat der WA keinen Einfluss. Bestehende GmbH & Co. KGs werden, trotz des höheren Aufwands der Unterhaltung zweier Gesellschaften, meist auch so weitergeführt. An Vorteilen für die Unternehmer bleiben:

  • Das Einsetzen und der Wechsel der Geschäftsführer ist einfacher als bei der KG
  • die „Unsterblichkeit“ der GmbH erleichtert Nachfolgeregelungen in Familienunternehmen.
  • im Verhältnis zur GmbH eingeschränkte Mitbestimmungsrechte: Auch bei mehr als 500 ständig beschäftigten Arbeitnehmern muss kein Aufsichtsrat gebildet werden.
Thomas Pöhlmann

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