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Die Gewinnbeteiligung ist ein Konzept, bei dem Arbeitnehmer oder Investoren am erzielten Gewinn eines Unternehmens beteiligt werden. Dies geschieht durch die Verteilung eines Teils des erzielten Gewinns an die Beteiligten, entweder in Form von Boni, Dividenden, Prämien oder anderen finanziellen Anreizen. Gewinnbeteiligungsprogramme sollen Mitarbeiter motivieren, sich stärker für den Unternehmenserfolg einzusetzen, und Investoren für ihre Beteiligung am Unternehmen belohnen.
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Form des Arbeitsentgelts, das neben einem Festgehalt als eine unternehmerische Erfolgsbeteiligung gezahlt.
Die Gewinnbeteiligung (auch Erfolgsbeteiligung) ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die über die feste Entlohnung hinaus als Beteiligung der Arbeitnehmer am Geschäftsergebnis des Betriebs oder Unternehmens gewährt wird. Bemessungsgrundlage für die unternehmensinterne Gewinnbeteiligung ist in der Regel der Bilanzgewinn.
Die Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Gewinnzuteilung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt entweder gleichmäßig oder individualisiert nach Jahreslohn. Die ermittelten Beträge können bar ausgeschüttet oder als Kapitalbeteiligung durch Umwandlung in Eigenkapital übertragen werden. In Aktiengesellschaften erfolgt die Beteiligung häufig in Form von Belegschaftsaktien. Auch der an die Kapitaleigner ausgeschüttete Gewinn kann die Orientierungsgröße für die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer sein.
Ob und in welchem finanziellen Umfang eine Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer eingeführt werden soll, entscheidet der Unternehmer. Im Falle von Aktienoptionen muss die Hauptversammlung der Aktionäre die Zustimmung erteilen (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Die Mitbestimmung des Betriebsrats setzt dann ein, wenn die Verteilungsgrundsätze für die freiwillige Leistung festzulegen sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Zu den Verteilungsgrundsätzen gehören z. B. die Form der Beteiligung und Ausschüttung sowie die Festlegung der am Gewinn zu beteiligenden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Kommt es bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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