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Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Deutschland angestellt sind, aber einen Teil ihrer Arbeit aus dem europäischen Ausland, speziell den A1-Staaten, erledigen. Dies stellt eine spezielle Form des mobilen Arbeitens dar und wirft Fragen bezüglich Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht auf, da die Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Rechts- und Steuersystemen navigieren müssen. Die A1-Staaten umfassen Länder wie Belgien, Frankreich, Italien und andere, in denen diese Arbeitspraxis häufig vorkommt.
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Bei der Grenzgänger-Thematik handelt es sich um einen besonderen Fall der mobilen Arbeit (oder Remote-Working). Dabei ist der Arbeitnehmer in einem Betrieb in Deutschland beschäftigt, arbeitet aber teilweise remote vom Ausland aus. Mit Grenzgänger sind dabei Fälle gemeint, die das Europäische Ausland betreffen, genau gesagt die sogenannten A1-Staaten. Darunter fallen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (Großbritannien).
Findet diese grenzüberschreitende Beschäftigung nur zeitweise statt (z.B. im Anschluss an einen Ferienaufenthalt) handelt es sich dennoch um eine „Entsendung“, für die der Arbeitnehmer mit einer A1-Bescheinigung seine Sozialversicherung in Deutschland nachweist. Bei einer dauerhaften Beschäftigung vom Ausland aus würde diese Möglichkeit entfallen, und der Arbeitnehmer müsste sich im Ausland sozialversichern. Grundsätzlich gilt: Möchte der Grenzgänger mehr als 25 % von seinem Auslands-Wohnort arbeiten, aber dennoch in seinem Heimatland und Sitz seines Arbeitgebers sozialversichert bleiben, ist das nur auf Antrag möglich. Ein solcher Antrag ist bei der DVKA zu stellen, beide Staaten müssen allerdings einer Ausnahmevereinbarung zustimmen. Dies liegt im Ermessen der jeweiligen staatlichen Stellen.
Zahlreiche EU-Mitgliedstaaten (darunter Deutschland, Österreich, Frankreich) und die Schweiz haben sich in einer Rahmenvereinbarung allerdings darauf geeinigt, dass den Anträgen auf Ausnahmevereinbarungen für bis zu unter 50% grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat (also dem Auslands-Wohnort) immer zugestimmt wird. Das bedeutet, der Grenzgänger kann theoretisch abwechselnd eine Woche in Präsenz in Deutschland und eine Woche am Laptop im benachbarten Ausland arbeiten – er muss nur aufs Jahr gesehen mehr Tage in Deutschland, als im Ausland arbeiten (weil es nicht 50% heißt, sondern „unter 50%“) – dann steht einer Ausnahmevereinbarung nichts mehr im Wege.
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