Lexikon
Auflösung des Betriebsrats

Auflösung des Betriebsrats

Stand:  19.12.2024
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Auflösung des aus einer Wahl hervorgegangen Betriebsrats kann nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Bis zu deren Rechtskraft bleibt der Betriebsrat im Amt. Ein mehrheitlich beschlossener Rücktritt des Gremiums führt nicht zur sofortigen Betriebsratslosigkeit des Betriebes.  Auch die Amtsniederlegung einzelner Betriebsratsmitglieder genügt für den Eintritt der Betriebsratslosigkeit nicht. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Gerichtliche Entscheidung mit der Folge des Erlöschens des Amtes aller Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder und damit eintretender Betriebsratslosigkeit des Betriebes. 

Auflösung des Betriebsrats | © AdobeStock_600039270-Nuthawut.jpeg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Grobe Pflichtverletzung

Im Falle grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten kann der Betriebsrat durch Beschluss des Arbeitsgerichts aufgelöst werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Die Pflichtverletzung des Betriebsrats ist grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist und die weitere Amtsausübung des Betriebsrats unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls untragbar erscheint (BAG v. 22.6.1993 – 1 ABR 62/92). Das ist der Fall, wenn der Betriebsrat seine gesetzlichen Befugnisse überschreitet und dies zur Störung von Ordnung und Frieden im Betrieb führt. Ebenso sind dauernde oder wiederholte Versäumnisse des Betriebsrats, seine Rechte und Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer wahrzunehmen, grobe Pflichtwidrigkeiten. Sie setzen kein Verschulden (grob fahrlässig oder vorsätzlich) voraus. Unerheblich ist, ob sämtliche Mitglieder oder nur einige daran mitgewirkt oder davon gewusst haben.

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen:

  • Versäumnis, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
  • Unterlassung der Durchführung erforderlicher Betriebsratssitzungen.
  • Grundsätzliche Missachtung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
  • Beschluss des Betriebsrats, der zu unzulässigen Arbeitskampfmaßnahmen aufruft oder eindeutig parteipolitischen Inhalt hat.
  • Unterlassung der Bildung eines Betriebsausschusses.

Die grobe Pflichtverletzung muss vom Gremium begangen worden sein, das heißt, der Betriebsrat muss als Organ gehandelt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Mitglieder daran mitgewirkt oder davon gewusst haben.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die Quote muss im Zeitpunkt der Antragstellung erreicht sein. Sie errechnet sich unter Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt bei einer - unterstellten- Wahl des Betriebsrats wahlberechtigten Leiharbeitnehmer.) Ebenso ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt. Der Arbeitgeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn davon seine Rechte und Pflichten betroffen sind. Der Betriebsrat kann sich einer drohenden Auflösung nicht dadurch entziehen, dass er seinen Rücktritt beschließt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Eine einstweilige Verfügung, durch die dem Betriebsrat die Ausübung seines Amtes vor Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses untersagt wird, ist nicht möglich. Mit Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses ist der Betriebsrat nicht mehr existent.  Der Betrieb ist betriebsratslos. Das Arbeitsgericht setzt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein (§ 23 Abs. 2 BetrVG).

Wahlanfechtung

Eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung der gesamten Betriebsratswahl erfordert keine gerichtliche Auflösung des gewählten Gremiums. Mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung erlischt die Amtszeit der gewählten Mitglieder automatisch. 
Eine gerichtliche Auflösung des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats wegen grober Pflichtverletzung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie würde der Ausgestaltung dieser Gremien als Dauereinrichtung widersprechen (BAG v. 24.5.2023 - 7 ABR 21/21 in NZA 2023, 1333 Rn. 27). 

Rechtsquelle

§§ 19, 23 Abs. 1 BetrVG

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren