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Holdinggesellschaft

Holdinggesellschaft

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Redaktion
Stand:  13.8.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Holdinggesellschaft ist ein Unternehmen, das als Dachgesellschaft fungiert. Es kontrolliert andere Unternehmen durch den Erwerb von Aktien oder Anteilen. kontrolliert. Die Holdinggesellschaft in befasst sich er Regel nicht mit operativen Geschäften. Sie verwaltet und kontrolliert lediglich ihre Tochtergesellschaften. Dabei verfolgt sie das Ziel der Bündelung von Synergien, der Minimierung von Risiken und der Nutzung von Steuervorteilen. 

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Begriff

Dachgesellschaft, die als rechtlich selbständiges Unternehmen (AG oder GmbH) Anteile an anderen Unternehmen hält. Auf diese Weise übt sie  wirtschaftlichen Einfluss auf die anderen Unternehmen aus. Die beherrschten oder kontrollierten Unternehmen behalten aber ihre Selbständigkeit. 

Erläuterung

Die Holdinggesellschaft (meist „Holding“ genannt) beteiligt sich nicht am operativen Geschäft des Unternehmens, das heißt, sie nimmt keine Produktions- oder Handelsaufgaben wahr, sondern ist im Regelfall eine reine Finanzierungs- und Verwaltungsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb. Die Tochtergesellschaften des Konzerns bleiben rechtlich zwar selbstständig, treten ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit jedoch an die Holdinggesellschaft ab. Je nach Zielsetzung wird zwischen Finanzholding und Managementholding unterschieden. Die Finanzholding übernimmt keine Führungsfunktionen, sondern beschränkt sich auf Finanzierungsaufgaben für alle Tochtergesellschaften. Eine Managementholding übernimmt die strategische Steuerung und Kontrolle der Unternehmen und sorgt für ein Auftreten als wirtschaftliche Einheit. Im Rahmen eines Konzerns nimmt sie die einheitliche Leitung des Konzerns wahr.

Holdinggesellschaften übernehmen häufig aus Gründen der Effizienz für alle abhängigen Gesellschaften zentrale Dienste wie z. B. das Personalwesen, die EDV oder Marketing.

Beschreibung

Die Holding ist betriebsverfassungsrechtlich ein Betrieb, der einen Betriebsrat wählt, wenn ihm mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer angehören, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG).

Rechtsquelle

Gesetzlich nicht geregelt

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