Holdinggesellschaft
Kurz erklärt
Eine Holdinggesellschaft ist ein Unternehmen, das als Dachgesellschaft fungiert und andere Unternehmen durch den Erwerb von Aktien oder Anteilen kontrolliert. Die Holdinggesellschaft hat in der Regel keine operativen Geschäfte, sondern verwaltet und kontrolliert lediglich ihre Tochtergesellschaften, um Synergien zu schaffen, Risiken zu minimieren und Steuervorteile zu nutzen.
Kostenlose ifb-Newsletter
Abonnieren Sie unsere Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Abonnieren Sie unsere Newsletter
Begriff
Dachgesellschaft, die als rechtlich selbständiges Unternehmen (AG oder GmbH) Anteile an anderen Unternehmen hält und auf diese wirtschaftlichen Einfluss ausübt, ohne dass die beherrschten bzw. kontrollierten Unternehmen ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren.
Erläuterung
Die Holdinggesellschaft (meist „Holding“ genannt) beteiligt sich nicht am operativen Geschäft des Unternehmens, das heißt, sie nimmt keine Produktions- oder Handelsaufgaben wahr, sondern ist im Regelfall eine reine Finanzierungs- und Verwaltungsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb. Die Tochtergesellschaften des Konzerns bleiben rechtlich zwar selbstständig, treten ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit jedoch an die Holdinggesellschaft ab. Je nach Zielsetzung wird zwischen Finanzholding und Managementholding unterschieden. Die Finanzholding übernimmt keine Führungsfunktionen, sondern beschränkt sich auf Finanzierungsaufgaben für alle Tochtergesellschaften. Eine Managementholding übernimmt die strategische Steuerung und Kontrolle der Unternehmen und sorgt für ein Auftreten als wirtschaftliche Einheit. Im Rahmen eines Konzerns nimmt sie die einheitliche Leitung des Konzerns wahr.
Holdinggesellschaften übernehmen häufig aus Gründen der Effizienz für alle abhängigen Gesellschaften zentrale Dienste wie z. B. das Personalwesen, die EDV oder Marketing.
Beschreibung
Die Holding ist betriebsverfassungsrechtlich ein Betrieb, der einen Betriebsrat wählt, wenn ihm mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer angehören, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
Rechtsquelle
Gesetzlich nicht geregelt
Kostenlose ifb-Newsletter
Abonnieren Sie unsere Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter