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Lexikon
Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste

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Redaktion
Stand:  24.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Integrationsfachdienste sind spezialisierte Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Sie bieten individuelle Beratung, Qualifizierungsmaßnahmen und Vermittlungsdienste an, um die passenden Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen zu finden. Ziel ist es, durch gezielte Unterstützung eine inklusive Arbeitswelt zu fördern und Barrieren am Arbeitsmarkt abzubauen.

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Begriff

Einrichtungen, die schwerbehinderte Arbeitnehmer bei der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen und Hilfestellung bei der Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse leisten.

Erläuterung

Die Integrationsfachdienste (IFD) werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig (§ 111 Abs. 1 SGB IX). Ihr Auftrag ist es, die schwerbehinderten Menschen zu beraten, zu unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze zu vermitteln sowie die Arbeitgeber zu informieren, zu beraten und ihnen Hilfe zu leisten. Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört insbesondere,

  • die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten,
  • die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,
  • die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen zu unterstützen,
  • die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,
  • geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten und, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,
  • eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie
  • als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für sie diese Leistungen abzuklären,
  • in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen (§ 110 Abs. 2 SGB IX).

Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Integrationsamt, dem zuständigen Rehabilitationsträger, dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat und den Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern eng zusammen (111 Abs. 2 SGB IX).

Rechtsquelle

§§ 109 bis 115 SGB IX

Seminare zum Thema:
Integrationsfachdienste
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
Effektive Organisation der SBV-Arbeit
Redetraining für die Gesamt- und Konzern-SBV
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Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern diese fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, § 165 Satz 3 und 4 SGB IX.  Bei Verhinderung des Bewerbers muss der Arbeitgeber einen Ersatztermin anbieten, wenn der Interessent gewichtige Gründe für seine Terminabsage darlegt und eine erneute Terminierung für den Arbeitgeber zumutbar ist.