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Internet

Begriff

Abkürzung von „Interconnected Networks“: Globales Computernetzwerk bestehend aus vielen Rechnernetzwerken, über die weltweit Daten ausgetauscht werden.

Erläuterungen

Private Nutzung am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer, die über einen Internetzugang an ihrem Arbeitsplatz verfügen, dürfen diese Telekommunikationseinrichtung privat nur nutzen, wenn und soweit der Arbeitgeber dies gestattet. Die Befugnis zur privaten Nutzung des Internets kann auch durch betriebliche Übung entstehen. Gestattet der Arbeitgeber die private Internetnutzung, haben die Arbeitnehmer darauf zu achten, dass sie das Surfen im Internet im angemessenen Rahmen halten. Unangemessen ist jedenfalls

  • das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (“unbefugter Download”), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des - betrieblichen - Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;
  •  die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch genommen hat;
  • die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt. Das gilt selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. (BAG v. 12.1.2006 – 2 AZR 21/05). Dies gilt auch, wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht ausdrücklich untersagt ist (BAG v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06). (BAG v. 31.5.2007 – 2 AZR 200/06).

Ein Arbeitnehmer verstößt ganz erheblich gegen seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit, wenn er ein ausdrückliches und fortlaufend wiederholtes Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen und innerhalb von mehr als zwei Monaten fast täglich in erheblichem Umfang privat im Internet surft. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann gerechtfertigt sein. Die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers ist dabei nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05). Dass man während der Arbeitszeit nicht stundenlang das Internet privat nutzen darf, muss jeder Arbeitnehmer auch ohne entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers wissen (LAG Schleswig-Holstein v. 6.5.2014 - 1 Sa 421/13). Eine Abmahnung kann in einem solchen Fall deswegen entbehrlich sein, weil dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ohne Weiteres erkennbar ist und eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann. 

Arbeitgeber können berechtigt sein, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auszuwerten. Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung untersagt und Hinweise darauf hat, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat. Die bei der Untersuchung des Browserverlaufs gewonnenen Erkenntnisse unterliegen in einem Kündigungsschutzprozess keinem Beweisverwertungsverbot (LAG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2016 -  5 Sa 657/15). Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist unzulässig (§ 32 Abs. 1 BDSG), wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht (BAG v. 27.7.2017 - 2 AZR 681/16).

Gestattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern den privaten Internetzugang, gilt er als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (§ 2 Nr. 1 TMG). In dieser Funktion darf er personenbezogene Daten des Nutzers soweit erheben und verwenden, wie dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 Abs. 1 TMG). Dies gilt nicht für den geschäftlichen Internetzugang (§ 11 Abs. 1 TMG).

Beschreibung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Darunter fällt auch der Anspruch des Betriebsrats zur Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen. Das Internet ist geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Mit dessen Hilfe kann er sich schnell und umfassend über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung unterrichten. Sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, kann der Betriebsrat daher die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne darlegen zu müssen, dass diese Kommunikationsmittel  zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen betriebsratseigenen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Internetzugang nicht für erforderlich halten (BAG v. 20.4.2016 - 7 ABR 50/14).

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen. Der Internetzugang dient den Mitgliedern zur Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben z. B. bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen. Auch die Einrichtung einer E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten kann Teil der Betriebsratstätigkeit sein (BAG v. 14.7.2010 - 7 ABR 80/08). Gestattet der Arbeitgeber den privaten Internetzugang für Arbeitnehmer, sollten aus Gründen der Rechtssicherheit für die Nutzer eindeutige Nutzungsvereinbarungen getroffen werden, soweit sie die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen und somit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Sie sollten in einer Betriebsvereinbarung eindeutig festgelegt werden.

Rechtsquellen

§ 32 Abs. 1 BDSG

Erwin Willing

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