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Ein kollektiver Tatbestand bezieht sich auf eine Situation, in der ein bestimmtes Ereignis oder eine Handlung von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und somit als kollektive Aktion oder Tat betrachtet wird. Dabei können mehrere Personen zusammenwirken, um einen bestimmten Zweck zu erreichen oder eine gemeinsame Zielsetzung zu verfolgen. Diese Art von Handlungen kann in verschiedenen sozialen oder rechtlichen Kontexten auftreten, wie zum Beispiel bei kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen oder Straftaten, die von einer Gruppe begangen werden.
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Angelegenheit, deren Regelung sich generell auf den ganzen Betrieb, eine Gruppe von Arbeitnehmern oder auf einen Arbeitsplatz bezieht.
© AdobeStock | lembergvector
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht grundsätzlich nur dann, wenn es um die Festlegung allgemeiner (kollektiver, genereller) Regelungen geht. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an. Sie kann jedoch ein Indiz sein. Von einem kollektiven Bezug ist nämlich auch dann auszugehen, wenn z. B. für einen oder mehrere einzelne Arbeitnehmer aus dringenden, nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Entladen eines verspätet eingetroffenen LKW) Überstunden angeordnet werden sollen. In diesem Fall ist ein kollektives Interesse insofern berührt, als zu entscheiden ist, welcher Arbeitnehmer davon betroffen ist (BAG v. 22.9.1992 - 1 AZR 461/90). Das Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine individuelle Regelung vereinbart, um dessen besonderer Situation oder dessen Wünschen entgegenzukommen (z. B. veränderte Arbeitszeit in Anpassung an die Verkehrszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel). Mit Ausnahme der Mitbestimmung des Betriebsrats in Streitfällen über die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) ist in allen Fällen sozialer Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) ein kollektiver Bezug Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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