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Kollektiver Tatbestand

Begriff

Angelegenheit, deren Regelung sich generell auf den ganzen Betrieb, eine Gruppe von Arbeitnehmern oder auf einen Arbeitsplatz bezieht.

Beschreibung

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht grundsätzlich nur dann, wenn es um die Festlegung allgemeiner (kollektiver, genereller) Regelungen geht. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an. Sie kann jedoch ein Indiz sein. Von einem kollektiven Bezug ist nämlich auch dann auszugehen, wenn z. B. für einen oder mehrere einzelne Arbeitnehmer aus dringenden, nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Entladen eines verspätet eingetroffenen LKW) Überstunden angeordnet werden sollen. In diesem Fall ist ein kollektives Interesse insofern berührt, als zu entscheiden ist, welcher Arbeitnehmer davon betroffen ist (BAG v. 22.9.1992 - 1 AZR 461/90). Das Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine individuelle Regelung vereinbart, um dessen besonderer Situation oder dessen Wünschen entgegenzukommen (z. B. veränderte Arbeitszeit in Anpassung an die Verkehrszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel). Mit Ausnahme der Mitbestimmung des Betriebsrats in Streitfällen über die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) ist in allen Fällen sozialer Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) ein kollektiver Bezug Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Rechtsquellen

Keine einschlägigen Rechtsquellen

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