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Kurzarbeit ist die Bezeichnung für eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit als Folge fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Sie führt zum teilweisen oder völligen Wegfall der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen. Es bedarf einer Rechtsgrundlage. Diese findet sich in Tarifverträgen und in der Regel in einer Betriebsvereinbarung. Die Einführung von Kurzarbeit ohne Mitbestimmung des Betriebsrats führt nicht zur Verkürzung der Arbeitszeit und des Lohnanspruchs.
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Arbeit mit verkürzter Arbeitszeit als Folge von Auftragsmangel oder des Eintritts eines unabwendbaren Ereignisses.
Kurzarbeit bildet ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Ihre Einführung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken.
Das Unternehmen kann in einer Phase geringer Auslastung die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit entsprechender Lohnminderung verkürzen. Es kann dadurch Kosten sparen. Die Arbeitnehmer werden vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen bewahrt. Ihr Arbeitsplatz bleibt ihnen erhalten.
Nach Überwindung der Auslastungsflaute können die Unternehmen und deren eingearbeitete Mitarbeiter ihre bewährte Zusammenarbeit fortsetzen.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nicht kraft seines Direktionsrechts anordnen. Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb setzt voraus, dass sie tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vereinbart wurde. Liegt keine dieser Rechtsgrundlagen vor, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nur im Wege der Änderungskündigung durchsetzen (BAG v. 12.10.1994 - 7 AZR 398/93).
Kurzarbeit kommt in den Formen Struktur-Kurzarbeit und Transfer- Kurzarbeit vor. Deren Voraussetzungen sind in den §§ 95 - 111a Sozialgesetzbuch III geregelt.
. Kurzarbeit kann in folgenden Varianten eingeführt werden:
Arbeitnehmer haben nach § 95 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
Der Arbeitsausfall ist gemäß § 96 Abs. 1 SGB III erheblich, wenn
Ein Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (§ 96 Abs. 2 SGB III). Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht oder durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 96 Abs. 3 SGBII). Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
Kurzarbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, ist in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu vergüten (§ 2 Abs. 2 EntgFG). Diese Vorschrift ist gleichermaßen für Kurzarbeitnehmer, die an einem Feiertag durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, anzuwenden (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 EntgFG).
Anzeige bei der Agentur für Arbeit
Der Arbeitsausfall ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 i. V. m. 95 S. 1 SGB III).
Die Agentur für Arbeit erteilt unverzüglich einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung (§ 99 Abs. 3 SGB III). Unterbleibt die Anzeige des Arbeitgebers, so hat der einzelne Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatzansprüche, sofern er bei Erstattung der Anzeige Kurzarbeitergeld erhalten würde. Ist im Falle von Massenentlassungen der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Entlassungssperre voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass er für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt (§ 19 Abs. 1 KSchG).
Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall gemäß § 104 SGB III für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer (§ 104 Abs. 1 bis 3 SGB III).
Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % (Arbeitnehmer mit Kindern), sonst 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (§ 105 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt (Ist-Entgelt, § 106 Abs. 1 SGB III).
Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer, die auf Grund von Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind und an so genannten Transfermaßnahmen teilnehmen, Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld (§ 110 Abs. 1 SGB III). Er besteht, wenn und solange die Arbeitnehmer von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, die betrieblichen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate (§ 111 Abs. 1 S. 2 SGB III).
Die Einführung von Kurzarbeit dient der Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Eine betriebsbedingte Kündigung setzt demgegenüber einen dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmers voraus. Deshalb schließen sich beide Schritte wechselseitig aus.
Diese aus dem Wesen der Kurzarbeit abzuleitende Rechtslage kann der Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag entkräften. Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer auf Grund später eingetretener weiterer Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen.
Haben Arbeitgeber und Betriebsrat durch die Einführung von Kurzarbeit den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auf ein Niveau abgesenkt, das den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gerade überflüssig macht, so kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und trotzdem noch ein Beschäftigungsüberhang besteht (BAG v. 23.2.2012 - 2 AZR 548/10 in NZA 2012,852).
Kurzarbeiter sind hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche als vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzusehen, da ihre Situation faktisch mit der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist. Für die Zeit der Kurzarbeit wird daher der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entsprechend den Regelungen für Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig angepasst. Während einer Kurzarbeit Null entsteht somit überhaupt kein Urlaubsanspruch. Kurzarbeiter haben zwar einen Vollzeitarbeitsvertrag. Während der Kurzarbeit sind jedoch die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers entsprechend den verkürzten Arbeitszeiten ausgesetzt, wenn nicht gar völlig aufgehoben. Dadurch unterscheidet sich die Rechtslage der Arbeitnehmer in Kurzarbeit von derjenigen arbeitsunfähig kranker Arbeitnehmer. Die Krankschreibung wirkt sich nicht auf deren Urlaubsanspruch aus, die Kurzarbeit hingegen schon. Der Grund für diesen Unterschied liegt in der Möglichkeit zur Verwendung der freien Zeit. Der Kurzarbeiter kann diese aktiv gestalten oder sich ausruhen. Der erkrankte Arbeitnehmer kann dies nicht. Krank geschriebene Arbeitnehmer sind wegen ihrer physischen oder psychischen Beschwerden in einer anderen Lebenslage. Ihnen dient der Urlaub zur Erholung nach überstandener Krankheit (EUGH v. 8.11.2012 - C 229/11).
Soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen oder der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Kurzarbeit) mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der Arbeitnehmer kann nur durch eine Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 BetrVG) herbeigeführt werden. Diese wirkt unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein und bestimmt deren Inhalt (§ 77 Abs. 4 BetrVG).Mittels Betriebsvereinbarung kann eine Änderung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflichten auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer durchgesetzt werden (BAG v. 12.10.1994 - 7 AZR 398/93).
Führt der Arbeitgeber einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats Kurzarbeit ein, führt dies nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit und des Lohnanspruchs der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die Arbeitnehmer nicht beschäftigt.
Zweck der Mitbestimmung ist der Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Betriebsführung einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, Entgelteinbußen zu vermeiden, auf der anderen Seite. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Fragen, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden und wie die veränderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll. Kann in Folge der veränderten Auftragslage die vorübergehende Kurzarbeitszeit früher als vorgesehen aufgehoben werden, so unterliegt die vorzeitige Rückführung auf die betriebsübliche Arbeitszeit als solcher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Durch den Abbau der Kurzarbeit wird nämlich nicht die betriebsübliche Arbeitszeit, sondern die vorübergehend festgelegte Ausnahme-Arbeitszeit verändert (BAG v. 21.11.78 - 1 ABR 67/76). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beinhaltet auch, dass der Betriebsrat kraft seines Initiativrechts die Einführung von Kurzarbeit verlangen, gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann (§ 87 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 4.3.86 – 1 ABR 15/84). Dadurch würde der Betriebsrat zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen beitragen.
Der Anzeige des Arbeitgebers zur Einführung von Kurzarbeit ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Auch der Betriebsrat kann die Anzeige für die Zahlung von Kurzarbeitergeld einreichen, zu der der Arbeitgeber eine Stellungnahme abzugeben hat. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen (§ 99 Abs. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 3 SGB III).
Zweck der Mitbestimmung ist der Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Betriebsführung einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, Entgelteinbußen zu vermeiden, auf der anderen Seite. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Fragen, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden und wie die veränderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll. Kann in Folge der veränderten Auftragslage die vorübergehende Kurzarbeitszeit früher als vorgesehen aufgehoben werden, so unterliegt die vorzeitige Rückführung auf die betriebsübliche Arbeitszeit als solcher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Durch den Abbau der Kurzarbeit wird nämlich nicht die betriebsübliche Arbeitszeit, sondern die vorübergehend festgelegte Ausnahme-Arbeitszeit verändert (BAG v. 21.11.78 - 1 ABR 67/76). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beinhaltet auch, dass der Betriebsrat kraft seines Initiativrechts die Einführung von Kurzarbeit verlangen, gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann (§ 87 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 4.3.86 – 1 ABR 15/84).
Der Anzeige des Arbeitgebers zur Einführung von Kurzarbeit ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Auch der Betriebsrat kann die Anzeige für die Zahlung von Kurzarbeitergeld einreichen, zu der der Arbeitgeber eine Stellungnahme abzugeben hat. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen (§ 99 Abs. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 3 SGB III).
§§ 95 bis 111 SGB III, § 19 Abs. 1 KSchG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
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