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Wenn wir über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sprechen, beziehen wir uns in der Regel auf die "echte" oder erzwingbare Mitbestimmung. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber Entscheidungen nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats treffen darf. Dieses Recht gewährt dem Betriebsrat eine maßgebliche Rolle bei wichtigen Unternehmensentscheidungen.
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Stärkste Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers, die nur wirksam sind, wenn ihnen der Betriebsrat zugestimmt hat oder eine Einigung durch die Einigungsstelle herbeigeführt wurde.
Wie funktioniert die Einigungsstelle?
Beteiligungsrechte einfach erklärt
In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen kann keine Seite wirksam ohne die andere handeln (sog. „Konsensprinzip“). Falls eine Einigung nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Dieses obligatorische Mitbestimmungsrecht schließt ein durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats ein, weil die Mitbestimmung schon begrifflich beiden Teilen gleiche Rechte einräumt (BAG v. 14.11.1974 - 1 ABR 65/73).
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist vorgeschrieben bei Regelungen über
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist auf Regelungen beschränkt, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend festgelegt sind (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Soweit gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen einen Gestaltungsspielraum offen lassen, der durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausgefüllt werden kann, ist das Mitbestimmungsrecht anzuwenden. Dieser Tarifvorrang ist nur für Betriebe verbindlich, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, sofern der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Durch eine Öffnungsklausel können Regelungsschranken gelockert oder aufgehoben werden.
Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu. Eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG muss nicht vorliegen. Es genügt ein leichter Pflichtverstoß (BAG v. 3.5.1994 - 1 ABR 24/93). Der allgemeine Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten setzt jedoch voraus, dass die Gefahr der Wiederholung vermutet wird. Erforderlich ist eine ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe, die sich auf Tatsachen begründen muss (BAG v. 29.2.2000 - 1 ABR 4/99). Der Unterlassungsanspruch ist beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist auf zukünftiges Verhalten ausgerichtet. Ziel der gerichtlichen Entscheidung ist es daher, den rechtmäßigen Zustand durch ein entsprechendes Verhalten des Arbeitgebers wiederherzustellen. Eine nachträgliche Verurteilung wegen des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens kommt nicht in Betracht. Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat besitzt hierfür nicht die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit (BAG v. 29.9.2004 - 1 ABR 30/03).
Die Verwirkung von Mitbestimmungsrechten ist ausgeschlossen. Über deren Ausübung entscheidet der Betriebsrat in eigener Verantwortung und nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann auf sein Mitbestimmungsrecht weder verzichten, noch darf er einen seiner Mitwirkung unterfallenden Regelungsgegenstand der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber deshalb stets damit rechnen, dass der Betriebsrat seine. Beteiligung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit verlangt und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen sucht (BAG v. 28.8.2007 – 1 ABR 70/06).
Maßnahmen des Arbeitgebers, die er unter Umgehung der notwendigen Mitbestimmung durch den Betriebsrat durchführt, sind nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung individualrechtlich unwirksam, soweit sie bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bisher zumindest in Fällen mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 u. 11 BetrVG) entschieden (z. B. BAG v. 18.9.2002 - 1 AZR 668/01, BAG v. 11.6.2002 - 1 AZR 390/01).
Eine abgeschwächte Form des Mitbestimmungsrechts ist das Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht). Es beinhaltet zwar nicht die gleichberechtigte Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers, der Betriebsrat kann jedoch die Durchführung bestimmter, vom Arbeitgeber vorgesehener Maßnahmen durch die Verweigerung der Zustimmung verhindern (Beispiel: Personelle Einzelmaßnahmen, § 99 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann sie der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
§§ 87 Abs. 1, 91, 94, 85 Abs. 1, 97 Abs. 2, 98 BetrVG
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