Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Niedriglohn-Beschäftigung

Niedriglohn-Beschäftigung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Niedriglohnbeschäftigung bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse, in denen die Entlohnung weniger als zwei Drittel des mittleren Verdienstes (Median) aller Beschäftigten beträgt. Die Niedriglohnquote gibt an, wie viele Beschäftigte solche Einkommensverhältnisse haben, bei denen der Verdienstabstand deutlich unter dem allgemeinen Lohnniveau liegt. Diese Berechnung basiert auf den Bruttostundenverdiensten verschiedener Wirtschaftszweige. Im April 2022 war eine Niedriglohngrenze von 12,50 Euro pro Stunde festgelegt.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Arbeitsverhältnis, bei dem das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Erläuterung

Gleitzone

Niedriglohn-Beschäftigung, auch Midi-Job oder in der Amtssprache "Beschäftigung in der Gleitzone" genannt, stellt einen Übergang von der geringfügigen Beschäftigung (Mini- oder 450 Euro-Job) zum voll versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis dar. Um vergleichsweise niedrig entlohnte Beschäftigungen attraktiver zu machen und zu vermeiden, dass auch bei nur knappem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro sofort übergangslos die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung einsetzt, wurde die so genannte „Gleitzone“ eingeführt, die bei einem Arbeitsentgelt von 850 Euro/Monat endet. Die Regelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone werden angewandt, wenn

  • die Tätigkeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist,
  • diese Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung (einschließlich einiger Praktika) ausgeübt wird, und
  • das regelmäßige Entgelt zwischen 450,01 € und 850,00 € liegt.

Versicherungspflicht

Bei Arbeitsentgelten ab 450,01 Euro bis zur Grenze von 850,00 Euro monatlich besteht sozialversicherungsrechtlich eine sog. Gleitzone. Ab einem Arbeitsentgelt von 450,01 € besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Ab diesem Betrag setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Anteil steigt linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an (§ 20 Abs. 3 S. 2 SGB IV). Je näher also das Arbeitsentgelt an die 850,00 Euro kommt, desto höher wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 850,00 Euro den normalen, hälftigen Beitragsanteil erreicht. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Liegt der Bruttolohn aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammen außerhalb der Gleitzone, wird die normale Beitragsberechnung angewandt. Mini-Jobs bis 450,00 € werden hier nicht mitgerechnet. Gleitzonenbeschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich von 400,01 bis 450 Euro, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und bisher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2014 nach der bisherigen Gleitzonenregelung versicherungs- und beitragspflichtig (Übergangsregelung). Sie können sich aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht (Ausnahme: Rentenversicherung) befreien lassen.

Beschreibung

Niedriglohn-Beschäftigte sind Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar, soweit sie die Bedingungen der §§ 7 u. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfüllen. Individualrechtlich sind sie Teilzeitarbeitnehmer, auf die die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) anzuwenden sind. Neben den Beteiligungsrechten bei personellen Einzelmaßnahmen nimmt der Betriebsrat seine Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) wahr, um insbesondere die Gleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe im Betrieb sicherzustellen.

Rechtsquellen

§ 20 Abs. 2 SGB IV, §§ 226 Abs. 4, 249 Abs. 4 SGB V, §§ 163 Abs. 10, 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, §§ 1 bis 13 TzBfG

Seminare zum Thema:
Niedriglohn-Beschäftigung
Eingruppierung und Leistungslohn in tarifgebundenen Betrieben
Faire Bezahlung für gute Arbeit auch ohne Tarifvertrag
Basiswissen zum Thema Lohn und Gehalt
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Immer wieder Streit um Überstunden!

Viele Arbeitnehmer schieben einen Berg an Überstunden vor sich her, nicht selten kommt es darüber zum Streit. Darf der Arbeitgeber Knall auf Fall Extrastunden anordnen? Und was kann der Betriebsrat tun, damit die Arbeitszeitkonten nicht übervoll werden? Wir beantworten die wichtigsten Frag ...
Mehr erfahren

Historischer Schritt oder heiße Luft?

Lange lagen die Pläne einer Reform der Leiharbeit und der Werkverträge auf Eis – jetzt hat sich die Bundesregierung geeinigt. Doch werden die schätzungsweise eine Millionen Leiharbeiter und von Werkverträgen Betroffenen durch die geplante Reform wirklich besser geschützt?
Mehr erfahren
Wenn eine Gehaltsabrechnung irrtümlich einen höheren Betrag ausweist, kann der Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber die Auszahlung verlangen? Dies hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden. Es ging außerdem um Schadensersatz, denn die fehlerhafte Gehaltsabrechnung führte zu einer Rückzahlung von Krankengeld durch den Arbeitnehmer an die Krankenkasse.