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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, bei der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gemeinsam unter einer gemeinsamen Firma und persönlicher Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ein Handelsgewerbe betreiben. Die Gesellschafter einer OHG sind unbeschränkt und solidarisch haftbar, was bedeutet, dass sie mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen.

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Begriff

Personengesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt und bei der jeder Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (§§ 105 Abs. 1 HGB).

Erläuterung

Die Gründung einer OHG erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, der den Zusammenschluss mehrerer Kaufleute dokumentiert. Es sind mindestens zwei Personen nötig, um eine OHG ins Leben zu rufen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 1 HGB). Mit dem Eintrag in das Handelsregister wird die Gesellschaft im Außenverhältnis wirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 HGB). Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 114 HGB). Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB). Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 125 HGB).

Rechtsquelle

§§ 105 bis 160 HGB

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