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Lexikon
Rechtskraft

Rechtskraft

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Unter Rechtskraft versteht man den Zustand, in dem eine gerichtliche Entscheidung endgültig und unanfechtbar wird. Dies bedeutet, dass das Urteil oder der Beschluss keine weiteren Rechtsmittel oder Berufungsmöglichkeiten mehr zulässt und somit rechtlich bindend für alle beteiligten Parteien ist. Rechtskraft ist ein wichtiger Faktor in der Justiz, um die Stabilität und Sicherheit von Rechtsentscheidungen zu gewährleisten.

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Begriff

Die Endgültigkeit von gerichtlichen Entscheidungen.

Erläuterung

Formelle Rechtskraft

Es wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Sie tritt ein mit

  • Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. mit Ablauf der Einspruchsfrist bei Versäumnisurteilen,
  • Verzicht beider Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln (Rechtsmittelverzicht) oder
  • Verkündung der Entscheidung (bei letztinstanzlichen Entscheidungen).

Die Frist zur Einlegung der Rechtsmittel Berufung, Revision, Beschwerde und Rechtsbeschwerde beträgt jeweils einen Monat (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 74 Abs. 1, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG). Durch Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist wird der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 705 BGB). Sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen z. B. durch Wiederaufnahme des Verfahrens (bei schuldloser Versäumung der Frist) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei schweren Mängeln im Urteil) durchbrochen werden.

Materielle Rechtskraft

Durch die materielle Rechtskraft wird der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (nicht der Begründung) sowohl für das Gericht als auch für die Parteien bindend. Danach ist es grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dieselbe Angelegenheit noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft.

Rechtsquellen

§§ 705, 322 Abs. 1 ZPO, §§ 66 Abs. 1, 74 Abs. 1, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG

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