Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Rechtskraft

Rechtskraft

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Unter Rechtskraft versteht man den Zustand, in dem eine gerichtliche Entscheidung endgültig und unanfechtbar wird. Dies bedeutet, dass das Urteil oder der Beschluss keine weiteren Rechtsmittel oder Berufungsmöglichkeiten mehr zulässt und somit rechtlich bindend für alle beteiligten Parteien ist. Rechtskraft ist ein wichtiger Faktor in der Justiz, um die Stabilität und Sicherheit von Rechtsentscheidungen zu gewährleisten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Die Endgültigkeit von gerichtlichen Entscheidungen.

Erläuterung

Formelle Rechtskraft

Es wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Sie tritt ein mit

  • Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. mit Ablauf der Einspruchsfrist bei Versäumnisurteilen,
  • Verzicht beider Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln (Rechtsmittelverzicht) oder
  • Verkündung der Entscheidung (bei letztinstanzlichen Entscheidungen).

Die Frist zur Einlegung der Rechtsmittel Berufung, Revision, Beschwerde und Rechtsbeschwerde beträgt jeweils einen Monat (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 74 Abs. 1, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG). Durch Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist wird der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 705 BGB). Sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen z. B. durch Wiederaufnahme des Verfahrens (bei schuldloser Versäumung der Frist) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei schweren Mängeln im Urteil) durchbrochen werden.

Materielle Rechtskraft

Durch die materielle Rechtskraft wird der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (nicht der Begründung) sowohl für das Gericht als auch für die Parteien bindend. Danach ist es grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dieselbe Angelegenheit noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft.

Rechtsquellen

§§ 705, 322 Abs. 1 ZPO, §§ 66 Abs. 1, 74 Abs. 1, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsrätemodernisierungsgesetz – Ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist da. Verbunden damit ist die Hoffnung auf mehr Betriebsräte – kann das gelingen? Weniger „Störfeuer“ und sinnvolle Anpassungen: Was sich in Zukunft bei der BR-Wahl ändern wird, erläutert ifb-Jurist Peter Knoop.
Mehr erfahren

Stichtag 20. März: Welche Corona-Regeln gelten im Job?

Welche Arbeitsschutzregeln gelten weiter? Die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung ist befristet bis einschließlich 19. März 2022. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf vorgelegt. Was steht drin? Und was ist mit § 129 BetrVG, bis wann sind digitale Betriebs ...
Mehr erfahren
Einem „hauptamtlichen“ Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten 17 € Stundenlohn zu zahlen, während ein „nebenamtlich“ Beschäftigter (geringfügige Beschäftigung) nur 12 € die Stunde erhält, ist nicht sachlich gerechtfertigt. Das Argument, dass Hauptamtliche von der Arbeitgeberin in einen Dienstplan eingeteilt werden und den geringfügig Beschäftigten nur mitgeteilt wird, welche angebotenen Dienste sie übernehmen können, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht.