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Eine Rechtsverordnung ist eine von einer staatlichen oder behördlichen Stelle erlassene Rechtsnorm, die spezifische Regelungen und Vorschriften enthält. Sie dient der Konkretisierung und Durchführung von Gesetzen und regelt oft Details und praktische Aspekte, die im Rahmen von Gesetzen nicht ausreichend abgedeckt werden. Rechtsverordnungen werden auf Grundlage von Gesetzen erlassen und haben Rechtskraft, sind jedoch in ihrem Anwendungsbereich enger begrenzt als Gesetze.
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Die auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Bundesregierung, einem Bundesministerium oder einer Landesregierung erlassene allgemein verbindliche Anordnung mit Gesetzeskraft.
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Auch die Rechtsgrundlage ist in den Rechtsverordnungen anzugeben (Art. 80 Abs. 1 GG). Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) ermächtigt per gesetzlicher Vorgaben die vollziehende Gewalt (Exekutive), Rechtsverordnungen ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren zu erlassen. Sie enthalten in der Regel Detailregelungen und stehen im Rang unterhalb eines förmlichen Gesetzes. Gleichwohl sind sie verbindliches Recht und Gesetze im materiellen Sinne.
Durch die Bestimmungen des § 126 BetrVG wir das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, Rechtsverordnungen für die Wahl des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (WO) zu erlassen. Ein weiteres Beispiel für eine Verordnungsermächtigung enthält § 18 ArbSchG, in dem die Bundesregierung ermächtigt wird, in Rechtsverordnungen zu regeln, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und sonstige verantwortliche Personen zum Arbeitsschutz zu treffen und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben.
§ 80 GG
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