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Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat stets rechtzeitig und vollständig zu informieren. Unter "rechtzeitig" versteht man, dass dem Betriebsrat die Informationen zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden müssen, an dem dieser noch Einfluss auf die Planungen und Entscheidungen des Arbeitgebers nehmen kann.
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Informationen, die dem Empfänger spätestens zu einem Zeitpunkt zugegangen sein müssen, zu dem er noch auf die mit seiner Beteiligung zu treffenden Entscheidungen Einfluss nehmen oder sich, im Falle von Gesprächen, sich darauf noch vorbereiten kann.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das gilt sowohl für die Aufgaben, die der Betriebsrat aus eigenem Recht und eigener Initiative wahrzunehmen hat, als auch für die erforderliche Unterrichtung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen plant, die Beteiligungsrechte auslösen. Der Betriebsrat ist insbesondere zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet, aus eigener Initiative tätig zu werden. Um prüfen zu können, ob er tätig werden muss, ist die laufende und möglichst verzugslose Unterrichtung des Betriebsrats notwendig (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 19/88). Dies erfordert auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Ergreift oder plant der Arbeitgeber eine Maßnahme, die ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats auslöst, hat der Betriebsrat Anspruch darauf, die erforderlichen Informationen so zeitig zu bekommen, dass er seine Einflussnahme auf die vom Arbeitgeber vorgesehene Planung bzw. Entscheidung noch wirksam geltend machen kann.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann, wenn sie in der Phase der Grobplanung erfolgt, d. h. zu einem Zeitpunkt, da der Arbeitgeber verschiedene Wege (Varianten, Alternativen) zur Erreichung des gesteckten Zieles prüft (BAG v. 11.12.1991 - 7 ABR 16/91). Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats müssen noch eingeplant werden können, da sonst die vorgeschriebene Beratung nicht mehr möglich ist. Nicht mehr rechtzeitig ist die Information, wenn sich die Planung des Arbeitgebers schon zu einem bestimmten Ergebnis, nämlich zu einem Plan verdichtet hat (der Plan ist das Ergebnis der Planung). Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Unterrichtung und Beratung bei vorgesehenen Maßnahmen im baulichen und technischen Bereich und bei Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsplätzen nicht nach oder gibt er wahrheitswidrige, unvollständige oder verspätete Auskünfte, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, gegen ihn eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro zu verhängen (§ 121 BetrVG)
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 92 Abs. 1 BetrVG). Die Unterrichtung ist auch hier rechtzeitig, wenn eine Beratung die Planung noch beeinflussen kann. Der Betriebsrat muss daher über eine mögliche Personalplanung spätestens unterrichtet werden, wenn Überlegungen des Arbeitgebers das Stadium der Planung erreicht haben. Solange der Arbeitgeber z. B. nur Möglichkeiten einer Personalreduzierung erkundet, diese aber offensichtlich nicht nutzen will, braucht er den Betriebsrat noch nicht zu unterrichten (BAG v. 19.6.1984 - 1 ABR 6/83). Verstöße des Arbeitgebers gegen das Gebot der rechtzeitigen und umfassenden Information sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu € 10.000,- geahndet werden können (§ 121 BetrVG).
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG). Rechtzeitig heißt in diesem Falle, dass die Mitteilung zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern.
Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn sie vor der Entscheidung des Unternehmers stattgefunden hat. Verstöße des Arbeitgebers gegen das Gebot der rechtzeitigen und umfassenden Information sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu € 10.000,- geahndet werden können (§ 121 BetrVG).
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. (§ 111 S. 1 BetrVG). Die Unterrichtung und Beratung erfolgt rechtzeitig, wenn der Unternehmer noch nicht endgültig darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt. Es muss zeitlich noch möglich sein, über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Dies ist nicht mehr möglich, wenn der Plan zur Betriebsänderung bereits besteht oder teilweise verwirklicht ist (BAG v. 14.9.1976 - 1 AZR 784/75).
Der Betriebsratsvorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder zu den Betriebsratssitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Ladung ist rechtzeitig, wenn den Sitzungsteilnehmern ein angemessener Zeitraum gewährt wird (z. B. zwei Arbeitstage vor der Sitzung), um sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen machen und auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorbereiten zu können (BAG v. 28.4.88 - 6 AZR 405/86). Außerdem können dem Betriebsratsratsvorsitzenden nur bei frühzeitiger Mitteilung eventuelle Verhinderungen von Mitgliedern so rechtzeitig angezeigt werden, dass noch Zeit bleibt, das Ersatzmitglied einzuladen. Die rechtzeitige Ladung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses.
§§ 80 Abs. 1 u. 2, 90 Abs.1 u. 2, 92 Abs. 1, 105, 106 Abs. 2, 111 BetrVG
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