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Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, die Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen und nach dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Im Strafrecht bedeutet Schuldfähigkeit, dass eine Person für ihre Handlungen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Deliktsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, zivilrechtlich für ihr Handeln verantwortlich zu sein. Eine Person, die deliktsfähig ist, kann für schuldhaft zugefügte Schäden haftbar gemacht werden und ist in der Lage, verbindliche Verträge abzuschließen. In vielen Rechtsordnungen sind Minderjährige oder Personen mit beschränkter geistiger Kapazität eingeschränkt deliktsfähig.
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Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung (Delikt) verantwortlich gemacht zu werden.
Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, dass grundsätzlich im Zivilrecht zu einem Schadensersatzanspruch einer dritten Person und im Strafrecht zu einer Strafverfolgung führt. Im Zivilrecht wird das Delikt auch als unerlaubte Handlung bezeichnet. Die Deliktsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des siebten Lebensjahres. Nach Vollendung des siebten und vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist ein Minderjähriger dann für einen Schaden verantwortlich, wenn er die zur Schadensverursachung erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt. Deliktsunfähig sind Personen vor Vollendung des siebten Lebensjahres. Sie sind grundsätzlich nicht für unerlaubte Handlungen schadensersatzpflichtig. Beschränkt deliktsfähig sind Personen, die das siebte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie können nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie die erforderliche Einsicht hinsichtlich der Rechtsgutverletzung hatten (§ 828 BGB).
Für Schäden aus unerlaubter Handlung ist auch nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist. Hat sich eine Person durch Genuss von Alkohol oder Drogen auf Grund eigenen Verschuldens in einen vorübergehenden Zustand versetzt, der seine freie Willensbestimmung ausschließt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele (§ 827 BGB).
Der Betriebsrat ist mangels Rechts- und Vermögensfähigkeit nicht schuldfähig im Sinne dieser Vorschriften.
§§ 823, 827, 828 BGB
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