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Stille Gesellschaft

Begriff

Stille Gesellschaften zählen zu Personengesellschaften und kommen zu Stande, wenn sich ein einzelner oder mehrere Stille Gesellschafter (Teilhaber) mit einer Einlage an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligen. Die geleistete Einlage fließt in das Vermögen des Inhabers. Eine Stille Gesellschaft existiert nur innerhalb einer Firma und tritt im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht auf. Außenstehende können so nicht erkennen, ob Handelsunternehmen über eine Stille Gesellschaft verfügen.

Erläuterungen

Für die Gründung einer Stillen Gesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag auszufertigen, welcher jedoch nicht über Formvorschriften verfügt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Stille Gesellschaften werden im Handelsgesetzbuch festgelegt. Stille Gesellschafter leisten lediglich eine Vermögenseinlage, welche in der Firmenbilanz als Fremdkapital ausgewiesen wird. Der Stille Gesellschafter kann nicht für die Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes haftbar gemacht werden.

Der Inhaber des Handelsgewerbes behält das alleinige Recht zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen. Die Stille Gesellschaft besitzt nur Kontrollrechte und ist befugt, Einsicht in den Jahresabschluss der Firma zu erhalten und diesen unter Verwendung der Geschäftsunterlagen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die Stille Gesellschaft sollte stets angemessen am Gewinn der Firma beteiligt werden. Dieser Gewinn ist am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuzahlen. Die Beteiligung trifft auch auf den Verlust zu, hierbei bleibt die Summe jedoch auf die eingebrachte Kapitaleinlage des Stillen Gesellschafters beschränkt. Eine Verlustbeteiligung kann vertraglich gänzlich ausgeschlossen werden. Gewinne sind jedoch generell an die Stille Gesellschaft auszuzahlen.

Vorteile:

  • Anonymität des Stillen Gesellschafters, da kein Eintrag imHandelsregister notwendig ist
  • der Stille Gesellschafter übernimmt keine Verpflichtungen für das Handelsgewerbe, während er vom Gewinn profitiert
  • leichte Kapitalbeschaffung für das Unternehmen ohne die Geschäftsführung oder gar die Unternehmensform verändern zu müssen
  • am Ende der Vertragslaufzeit bekommt der Stille Gesellschafter seine Einlage zurück

Nachteile:

  • keine Einflussnahme des Stillen Gesellschafters auf das Handelsgewerbe
  • mögliche Verpflichtungen des Gewerbes gegenüber dem Stillen Gesellschafter
Rechtsquellen

§§ 230 -236 HGB

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Leisten Stille Gesellschafter eine hohe Kapitalbeteiligung haben sie immer auch bestimmte Erwartungen an die Unternehmensleitung und üben einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik aus. Der Wirtschaftsausschuss sollte Informationen über den Stillen Gesellschafter einholen und mit dem Unternehmer über evtl. Auswirkungen durch den neuen Gesellschafter diskutieren.

Ralf Steffenhagen

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