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Die stille Gesellschaft ist eine Form der Beteiligung an einem Unternehmen, bei der eine Person (der stille Gesellschafter) Kapital bereitstellt, jedoch keine aktive Rolle im Geschäftsbetrieb übernimmt. Der stille Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder Verlust des Unternehmens, aber seine Identität und Beteiligung bleiben normalerweise vertraulich. Diese Konstruktion ermöglicht es, externes Kapital aufzunehmen, ohne die Struktur oder Führung des Unternehmens wesentlich zu beeinflussen.
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Stille Gesellschaften zählen zu Personengesellschaften und kommen zu Stande, wenn sich ein einzelner oder mehrere Stille Gesellschafter (Teilhaber) mit einer Einlage an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligen. Die geleistete Einlage fließt in das Vermögen des Inhabers. Eine Stille Gesellschaft existiert nur innerhalb einer Firma und tritt im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht auf. Außenstehende können so nicht erkennen, ob Handelsunternehmen über eine Stille Gesellschaft verfügen.
Für die Gründung einer Stillen Gesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag auszufertigen, welcher jedoch nicht über Formvorschriften verfügt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Stille Gesellschaften werden im Handelsgesetzbuch festgelegt. Stille Gesellschafter leisten lediglich eine Vermögenseinlage, welche in der Firmenbilanz als Fremdkapital ausgewiesen wird. Der Stille Gesellschafter kann nicht für die Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes haftbar gemacht werden.
Der Inhaber des Handelsgewerbes behält das alleinige Recht zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen. Die Stille Gesellschaft besitzt nur Kontrollrechte und ist befugt, Einsicht in den Jahresabschluss der Firma zu erhalten und diesen unter Verwendung der Geschäftsunterlagen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Stille Gesellschaft sollte stets angemessen am Gewinn der Firma beteiligt werden. Dieser Gewinn ist am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuzahlen. Die Beteiligung trifft auch auf den Verlust zu, hierbei bleibt die Summe jedoch auf die eingebrachte Kapitaleinlage des Stillen Gesellschafters beschränkt. Eine Verlustbeteiligung kann vertraglich gänzlich ausgeschlossen werden. Gewinne sind jedoch generell an die Stille Gesellschaft auszuzahlen.
Vorteile:
Nachteile:
Leisten Stille Gesellschafter eine hohe Kapitalbeteiligung haben sie immer auch bestimmte Erwartungen an die Unternehmensleitung und üben einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik aus. Der Wirtschaftsausschuss sollte Informationen über den Stillen Gesellschafter einholen und mit dem Unternehmer über evtl. Auswirkungen durch den neuen Gesellschafter diskutieren.
§§ 230 -236 HGB
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