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Im rechtlichen Kontext bezieht sich "Textform" auf eine spezielle Form der schriftlichen Kommunikation, die es erlaubt, Informationen elektronisch zu übermitteln. Dies kann per E-Mail, Fax oder auch durch andere elektronische Mittel erfolgen, solange die übermittelte Information in schriftlicher Form vorliegt und die Person, von der sie stammt, identifizierbar ist. Die Textform wird oft in rechtlichen Vereinbarungen oder Dokumenten verlangt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
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Stark vereinfachte Form für die Abgabe von Erklärungen im Rechtsverkehr, die der Dokumentation und Information dienen.
Die Textform ist neben der Schriftform (§ 126 BGB), der elektronischen Form (§ 126a BGB), der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) sowie der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) eine Form der Willenserklärung. Ist im Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignete Weise in einer lesbaren Form z. B. als Brief, Kopie, Telefax, E-Mail, SMS, CD-ROM abgegeben werden. Außerdem muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift (z. B. „gezeichnet Meyer“) oder anders (z. B. „Ende der Erklärung“) erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind. Die Vollständigkeit eines Textes kann grundsätzlich nicht erkannt werden, wenn eine Erklärung ohne irgendeinen Hinweis auf deren Abschluss endet (BAG v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09). Da die Textform lediglich der Dokumentation und Information dient, ist im Unterschied zur Schriftform die eigenhändige Unterschrift entbehrlich. Textform kann zwischen den Parteien vereinbart werden, soweit nicht Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist.
In Bezug auf Arbeitsverhältnisse ist Textform u.a. ausdrücklich vorgeschrieben für die
Ist im Gesetz Textform vorgeschrieben, hat dessen Nichtbeachtung zur Folge, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist (125 BGB).
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für in Textform abzufassende Erklärungen. Betriebsrat und Arbeitgeber können jedoch Textform für bestimmte Erklärungen vereinbaren (z. B. Dokumentation von Regelungsabreden). Soweit das Gesetz schriftliche Erklärungen des Betriebsrats vorschreibt, genügt in folgenden Fällen Textform (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07):
§§ 125, 126b BGB
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