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Textform

Begriff

Stark vereinfachte Form für die Abgabe von Erklärungen im Rechtsverkehr, die der Dokumentation und Information dienen.

Erläuterungen

Formvorschriften

Die Textform ist neben der Schriftform (§ 126 BGB), der elektronischen Form (§ 126a BGB), der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) sowie der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) eine Form der Willenserklärung. Ist im Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignete Weise in einer lesbaren Form z. B. als Brief, Kopie, Telefax, E-Mail, SMS, CD-ROM abgegeben werden. Außerdem muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift (z. B. „gezeichnet Meyer“) oder anders (z. B. „Ende der Erklärung“) erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind. Die Vollständigkeit eines Textes kann grundsätzlich nicht erkannt werden, wenn eine Erklärung ohne irgendeinen Hinweis auf deren Abschluss endet (BAG v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09). Da die Textform lediglich der Dokumentation und Information dient, ist im Unterschied zur Schriftform die eigenhändige Unterschrift entbehrlich. Textform kann zwischen den Parteien vereinbart werden, soweit nicht Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist.

Anwendung auf Arbeitsverhältnisse

In Bezug auf Arbeitsverhältnisse ist Textform u.a. ausdrücklich vorgeschrieben für die

  • Benachrichtigung von Arbeitnehmern über einen bevorstehenden Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB);
  • bei Zahlung des Arbeitsentgelts dem Arbeitnehmer zu erteilende Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO);
  • jährliche Unterrichtung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens (§ 7d Abs. 1 u. 2 SGB IV) sowie
  • Meldung einer Diensterfindung und Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2  ArbnErfG).

Ist im Gesetz Textform vorgeschrieben, hat dessen Nichtbeachtung zur Folge, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist (125 BGB).

Beschreibung

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für in Textform abzufassende Erklärungen. Betriebsrat und Arbeitgeber können jedoch Textform für bestimmte Erklärungen vereinbaren (z. B. Dokumentation von Regelungsabreden). Soweit das Gesetz schriftliche Erklärungen des Betriebsrats vorschreibt, genügt in folgenden Fällen Textform (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07):

Rechtsquellen

§§ 125, 126b BGB

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Formvorschriften
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Geschäftsordnung des Betriebsrats
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