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Textform

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Redaktion
Stand:  9.2.2026
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Die Textform bildet seit ihrer Einführung im Jahr 2014 einen neuen Formtyp für die Abgabe von Erklärungen. Die Textform erlaubt die Abgabe von Erklärungen in lesbarer, aber unterschriftloser Form. Lesbar ist eine Erklärung auch dann, wenn sie elektronisch zugeht und ausgedruckt oder gespeichert werden kann. 

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Begriff

Bedürfen Erklärungen der Textform, so ist eine schriftliche oder ausdruckbare beziehungsweise speicherbare Erklärung erforderlich. Auf eine Unterschrift wird verzichtet. 
Stark vereinfachte Form für die Abgabe von Erklärungen im Rechtsverkehr, die der Dokumentation und Information dienen.

Erläuterung

Formvorschriften

Die Textform ist neben der Schriftform (§ 126 BGB), der elektronischen Form (§ 126a BGB), der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) sowie der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) eine Form der Abgabe einer Erklärung. 

Erklärungen können in verschiedenen Formen abgegeben werden. Die vorgeschriebene Form wird in Gesetzen oder auch Verträgen geregelt oder vereinbart. Die Anforderung an deren Wahrung ist alsdann für fast alle Rechtsgebiete in § 126 BGB einheitlich definiert. 

So gilt z.B. für den Ausspruch einer wirksamen Kündigung gemäß § 623 BGB die Einhaltung der Schriftform. In § 126 BGB ist dann zu lesen, welchen Anforderungen für deren Beachtung erfüllt sein müssen. 

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit  nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Dazu heißt es dann in § 126 Abs. 2 BGB: "Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.  Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet." Entsteht später z.B. Streit über die Gültigkeit der Befristung kommt es auf die Wahrung der Schriftform an. Diese wurde nach § 126 nicht beachtet, wenn der Arbeitgeber nur mit einem Namenskürzel unterzeichnet hat. Diese wäre aber eingehalten worden, wenn die Textform genügt hätte. 

Für die nach § 15 Abs. 2 TzBfG genügt die schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers über das bevorstehende Ende eines zweckbefristeten Arbeitsvertrages. Diese Unterrichtung kann dann wirksam per E-Mail erfolgen. Denn es handelt sich nicht um eine auf den Eintritt eines Erfolges gerichtete Erklärung (Willenserklärung). Auf diesen Eintritt wird nur hingewiesen (BAG v. 1.8.2018 - 7 AZR 882/16 in NZA 2019, 314 Rn. 55 ff). Die Einhaltung der Textform ist dann ausreichend. 

Die Textform  soll nur  gewährleisten, dass die Beteiligten sich zuverlässig über den Inhalt der Erklärung informieren können. Eine Warn-, Beweis-, und Identitätsfunktion erfüllt die Textform nicht (Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl. 2026, § 126b Rn. 1). Deren Einhaltung genügt immer dann, wenn es auf diese Funktionen nicht ankommt, z.B. keine Willenserklärung vorliegt oder die Verwendung dieses Formtyps extra erlaubt wird.
 
Die Anforderungen an die Einhaltung der Textform sind in § 126b BGB geregelt. Es handelt sich um eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung.

Welcher Form eine Erklärung bedarf, wird in Gesetzen und anderen Rechtquellen wie z.B. Verträgen gemäß § 127 BGB  zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer geregelt. 

Ist im Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung gemäß § 126b BGB in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignete Weise in einer lesbaren Form z. B. als Brief, Kopie, Telefax, E-Mail, SMS, CD-ROM abgegeben werden. Außerdem muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift (z. B. „gezeichnet Meyer“) oder anders (z. B. „Ende der Erklärung“) erkennbar gemacht werden.
 Die Vollständigkeit eines Textes kann grundsätzlich nicht erkannt werden, wenn eine Erklärung ohne irgendeinen Hinweis auf deren Abschluss endet (BAG v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09). Da die Textform lediglich der Information dient, ist im Unterschied zur Schriftform die eigenhändige Unterschrift entbehrlich. Textform kann zwischen den Parteien vereinbart werden, soweit nicht Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist.

Anwendung auf Arbeitsverhältnisse

In Bezug auf Arbeitsverhältnisse ist Textform u.a. ausdrücklich vorgeschrieben für die

  • Benachrichtigung von Arbeitnehmern über einen bevorstehenden Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB);
  • bei Zahlung des Arbeitsentgelts dem Arbeitnehmer zu erteilende Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO);
  • jährliche Unterrichtung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens (§ 7d Abs. 1 u. 2 SGB IV) sowie
  • Meldung einer Diensterfindung und Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2  ArbnErfG).
    Ist im Gesetz Textform vorgeschrieben, hat dessen Nichtbeachtung zur Folge, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam ist (125 BGB).

Stets ist jedoch zu prüfen, ob die Textform für ein "Rechtsgeschäft" gefordert wird. Eine bloße "Benachrichtigung" enthält keine Willenserklärung. Sie dient wie in § 613a BGB der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Wird ein Arbeitnehmer statt in der in § 613a Abs. 5 BGB geforderten Textform lediglich mündlich, z.B. in einer Betriebsversammlung, über einen bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet, so läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht an (ErfK. 26. Aufl. 2026, BGB § 613a Rn. 91). Eine Unterrichtung per E-Mail würde hingegen dem Texformerfordernis genügen.
Auch für die in § 108 GewO für die Missachtung der Textform nicht zur Nichtigkeit einer mündlichen Erklärung. Dadurch wird nur der Anspruch auf die Abrechnung nicht erfüllt. Deshalb kann ein Arbeitnehmer in besonderen Fällen Forderungen aus mündlichen Erklärungen, z.B. über seinen noch offenen Urlaubsanspruch, ableiten. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für in Textform abzufassende Erklärungen. Betriebsrat und Arbeitgeber können jedoch Textform für bestimmte Erklärungen vereinbaren (z. B. Dokumentation von Regelungsabreden). Soweit das Gesetz schriftliche Erklärungen des Betriebsrats vorschreibt, genügt in folgenden Fällen Textform (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07):

Rechtsquelle

§§ 125, 126b BGB

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Betriebsratsvorsitz Teil II
Strategien für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
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