Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
In Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen, ermöglicht ein Tarifvertrag die Einrichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, wenn dies die Bildung von Betriebsräten vereinfacht oder die angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gewährleistet (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG). Diese Regelung erleichtert insbesondere kleineren Betrieben die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, was eine effektivere Interessenvertretung und Zusammenarbeit innerhalb des Gesamtunternehmens ermöglicht.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, die durch Zusammenfassung mehrerer betriebsratsfähiger Betriebe (§ 1 Abs. 1 BetrVG) oder Betriebsteile (§ 4 Abs. 1 BetrVG) im Unternehmen gebildet werden kann.
In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann durch Tarifvertrag die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gebildet werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG). Damit wird vor allem für kleinere Betriebe die Möglichkeit verbessert, einen Betriebsrat zu wählen. Besteht keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden (§ 3 Abs. 2 BetrVG). Bei der Prüfung, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sachdienlich ist, ist von besonderer Bedeutung, wo die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Der Betriebsrat soll dort arbeiten, wo die wichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ist auch zu berücksichtigen, ob durch die mit der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats häufig verbundenen größeren räumlichen Entfernungen der Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und der sie repräsentierenden Betriebsvertretung unangemessen erschwert wird. Für den Abschluss einer derartigen Betriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Es besteht kein Vetorecht eines örtlichen Betriebsrats (BAG v. 24.4.2013 - 7 ABR 71/11).Besteht keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden (§ 3 Abs. 3 BetrVG).
Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat, oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Bildung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 3 Abs. 4 BetrVG). Der Unternehmens-Betriebsrat ersetzt sowohl die örtlichen Betriebsräte als auch den Gesamtbetriebsrat.
Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe. Auf den Spartenbetriebsrat finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung (§ 3 Abs. 5 BetrVG).
§ 3 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 bis 5 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter