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Betriebliches Vorschlagswesen

Betriebliches Vorschlagswesen

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Redaktion
Stand:  25.3.2025
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Das betriebliche Vorschlagswesen kennzeichnet eine Methode, Mitarbeiter durch die Aussicht auf eine Belohnung zu Veränderungsvorschlägen mit vorteilhaften Auswirkungen für alle Beteiligten zu bewegen. Die Vorschläge können alle Aktivitäten des Betriebes und seiner Mitarbeiter betreffen.  Diese Vorschläge werden geprüft, bewertet und bei Umsetzbarkeit belohnt. Die Effizienz und Produktivität des Betriebs wird dadurch gesteigert.

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Begriff

Methode, die dazu dient, Vorschläge der Arbeitnehmer zur Verbesserung der betrieblichen Arbeit im technischen, kaufmännischen, organisatorischen und sozialen Bereich systematisch anzuregen, zu sammeln, auszuwerten und zu belohnen.

Erläuterung

Das betriebliche Vorschlagswesen dient den Interessen des Betriebes an einer Steigerung der Produktivität. Es fördert zugleich die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer. Dies geschieht durch deren Motivation zum Mitdenken und Mitgestalten der Arbeit und der Entwicklung des Betriebes. 
Ein geordnetes betriebliches Vorschlagswesen schützt durch seine Ausgestaltung die Arbeitnehmer vor einer undurchschaubaren Behandlung und Bewertung ihrer Verbesserungsvorschläge durch den Arbeitgeber. Es trägt zur gleichmäßigen und vorhersehbaren Beachtung und Belohnung ihrer Vorschläge bei. 
Für den Arbeitgeber ist das betriebliche Vorschlagswesen ein wirkungsvolles Führungsinstrument, durch das betriebliche Arbeitsvorgänge und Produkte verbessert, Kosten eingespart und die Arbeitssicherheit erhöht werden (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 Rn. 544). 

Vom betrieblichen Vorschlagswesen werden nur die Verbesserungsvorschläge erfasst, die eine zusätzliche Leistung des betreffenden Arbeitnehmers darstellen. Die Entwicklung des Vorschlages darf nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen gehören.  Ein Programmierer kann also kein von ihm kraft Arbeitsvertrages zu entwickelndes Programm als Verbesserungsvorschlag einreichen. 
Von den allgemeinen Verbesserungsvorschlägen sind qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge abzugrenzen, die wegen ihres geringen Neuheitsgrades nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 3 ArbnErfG) (vgl. dazu Schwab in NZA-RR 2015,225).

Betriebliches Vorschlagswesen | © AdobeStock_620041398-Nuthawut.jpeg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Gegenstände der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Einführung und Aufstellung allgemeiner Grundsätze für das Einreichen, die Bearbeitung und die Bewertung der Vorschläge sowie für die Bemessung der Prämien mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG). 

Sinn und Zweck der Mitbestimmung ist es, für die Behandlung von Verbesserungsvorschlägen ein geordnetes System und eine Organisation zur Verfügung zu stellen, die für den Arbeitnehmer einsichtig sind und allen Arbeitnehmern eine gleiche Chance der Beteiligung am betrieblichen Vorschlagswesen eröffnen (BAG v. 16.3.1982 - 1 ABR 63/80). Zu den mitbestimmungspflichtigen Grundsatzregelungen gehören u.a.:

  • Vereinbarungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Bewertungsgremiums zur Begutachtung der Vorschläge,
  • Festlegung des Kreises der Vorschlagsberechtigten,
  • Definition der Verbesserungsvorschläge, die prämiiert werden sollen,
  • Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung der Vorschläge,
  • Vereinbarungen über Art der Prämien sowie
  • Grundsätze der Prämienbemessung im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel.

Ausübung der Mitbestimmung

Die Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgt in der Form des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung. Eine Regelungsabrede reicht nicht. Denn diese eignet sich nicht für dauerhaft geltende Grundsätze. 

In der Betriebsvereinbarung kann die Einrichtung einer paritätisch besetzten Kommission geregelt werden. Dieser kann eine umfassende Befugnis zur verbindlichen Entscheidung über Verbesserungsvorschläge übertragen werden (BAG v. 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 in NZA 2004,995).

Mehrheitsentscheidungen der Kommission sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Die gerichtliche Prüfung betrifft nur 

- die Einhaltung der vereinbarten Verfahrensregeln
- die Frage, ob inhaltlich eine grob unbillige Entscheidung getroffen

wurde.

" Grob unbillig ist eine Kommissionsentscheidung dann, wenn ihr Ergebnis auch für den Fachmann nicht überprüfbar, insbesondere wenn aus dem Zusammenhang der Begründung nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachen die Kommission festgestellt hat." (BAG v. 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 in NZA 2004,994).

In solchen Fällen führt eine gerichtliche Überprüfung dahin, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag zugesprochen wird. Eine Zurückweisung an die Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht.  

Mitbestimmungsfreie Bereiche

Der Arbeitgeber entscheidet mitbestimmungsfrei, ob er ein betriebliches Vorschlagswesen einführen und gegebenenfalls in welcher Höhe er Mittel für Verbesserungsvorschläge zur Verfügung stellen will. Dem Arbeitgeber allein ist es weiterhin vorbehalten zu entscheiden über die

  • Bestellung des jeweiligen Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen,
  • Annahme eines einzelnen Verbesserungsvorschlages und
  • Höhe der Prämie in einem - seltenen - Einzelfall.

Die Vergütung qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht, da der vorschlagende Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber hat, sobald dieser sie verwertet (siehe § 20 Abs. 1 ArbNErfG). 

Im Übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen (§ 20 Abs. 1 u. 2 ArbnErfG). 

Auch Arbeitnehmererfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, fallen nicht unter die Vorschriften des betrieblichen Vorschlagswesens. Sie sind daher mitbestimmungsfrei, da sie im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) abschließend geregelt sind.

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG, §§ 3, 20 Abs. 1 ArbnErfG

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