Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers ist eine rechtliche Verpflichtung, die besagt, dass ein Angestellter vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die ihm während seiner Tätigkeit bekannt werden, nicht preisgeben darf. Diese Pflicht zielt darauf ab, die Vertraulichkeit und Sicherheit geschäftlicher Informationen zu wahren und potenziellen Schäden durch unautorisierte Offenlegung zu verhindern. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können disziplinarische Maßnahmen oder rechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Durch die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder durch ausdrückliche Regelung im Ar-beitsvertrag begründetes Verbot gegenüber dem Arbeitnehmer, Betriebs- oder Geschäftsge-heimnisse zu offenbaren.
Die allgemeine Pflicht zur Verschwiegenheit gehört zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Sie is begründet in
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das sind Tatsachen technischer oder wirtschaftlicher Art, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen (BAG v. 26.2.1987 – 6 ABR 46/84). Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf (z. B. neue Produktionsverfahren). Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (z. B. Kunden- und Lieferantendateien). Auch Auszubildende sind verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (§ 13 Nr. 6 BBiG). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer weiterhin Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ihres ehemaligen Arbeitgebers zu bewahren, soweit sie dadurch in ihrer beruflichen Entwicklung nicht behindert werden (BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86).
Es muss einberechtigtes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung vorliegen. Als Begründung unzulässig sind wirtschaftliche Interessen, die illegal sind, weil sie z. B. mit den Mitteln von Wettbewerbsverstößen, Straftaten oder Vertragsbrüchen verfolgt werden. Ebenso unwirksam sind Generalklauseln im Arbeitsvertrag, wonach sämtliche, dem Mitarbeiter in seiner Tätigkeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge geheimhaltungspflichtig sein sollen. Auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, über sein Gehalt Stillschweigen zu wahren, kann nicht in allen Fällen durch ein berechtigtes betriebliches Interesse begründet werden. Eine Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers (§ 307 BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar. Die Verschwiegenheitspflicht hindert den Arbeitnehmer daran, durch Gespräche mit Arbeitskollegen herauszufinden, ob er Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Lohngestaltung geltend machen kann (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2009 - 2 Sa 237/09).
Ausdrückliche Geheimhaltungspflichten enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Arbeitsverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt (§ 17 Abs. 1 UWG). Auch Schadensersatzansprüche können daraus entstehen (§ 823 Abs. 2 BGB).
Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), wenn die Schweigepflicht das Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist. Die Mitbestimmung kommt in Betracht, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist. Dieses ist berührt, wenn die Maßnahme auf die Gestaltung des kollektiven Miteinander oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt. Das dürfte beispielsweise dann gelten, wenn die Beschäftigten sich verpflichten sollen, untereinander nicht über die Durchführung von Torkontrollen zu sprechen (BAG v. 10.3.2009 - 1 ABR 87/07).
§ 242 BGB, § 17 Abs. 1 UWG, § 13 Nr. 6 BBiG, § 5 BDSG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter