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Wirksamkeitsvoraussetzung

Begriff

Eine durch die Rechtsprechung vertretene Theorie, nach der Maßnahmen oder einzelvertragliche Vereinbarungen des Arbeitgebers, die er ohne die gesetzlich vorgeschriebene  Mitbestimmung des Betriebsrats trifft, rechtswidrig und daher unwirksam sind (BAG v. 11.6.2002 – 1 AZR 390/01).

bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern kann

Beschreibung

Zweck

Nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung sind Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen, unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer belasten. Dies gilt sowohl für einseitige Anordnungen, die der Arbeitgeber in Ausübung des Direktionsrechts vornimmt, als auch für einzelvertragliche Vereinbarungen. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG v. 15.4.2008 – 1 AZR 65/07).

Wirksamkeit von Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltregelungen

Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung gilt nicht uneingeschränkt für alle Mitbestimmungsfälle, sondern muss für jeden Mitbestimmungstatbestand gesondert begründet werden. Die bisherige Rechtsprechung hat sich vor allem mit Fällen mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 u. 11 BetrVG) auseinandergesetzt:

  • Ordnet der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats vorzeitig die Rückkehr von Wechselschicht zu Normalarbeitszeit an (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), hat er die bei Wechselschicht fälligen Zeitzuschläge in der Regel wegen Annahmeverzugs fortzuzahlen (BAG v. 18.9.2002 - 1 AZR 668/01).
  • Ordnet der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit ohne Einigung mit dem Betriebsrat an, brauchen die davon betroffenen Arbeitnehmer Lohnabzüge wegen Kurzarbeit nicht hinzunehmen. Entsprechendes gilt für die Anordnung von Überstunden
  • Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der einseitigen Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung hat zur Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze verlangen können. (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, BAG v. 22.6.2010 - 1 AZR 853/08)).
  • Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen aus Anlass und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern. Beachtet der Arbeitgeber bei der Änderung der Verteilungsgrundsätze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht, sind Anrechnung bzw. Widerruf gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam (BAG v. 3.12.1991 - GS2/90).
Rechtsquellen

Keine maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen

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Kurzarbeit
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Überstunden
Unterlassungsanspruch (Betriebsverfassung)
Vergütungsordnung

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