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Eine Wirksamkeitsvoraussetzung bezieht sich auf eine Bedingung oder Anforderung, die erfüllt sein muss, damit ein rechtlicher Akt, Vertrag oder eine Handlung rechtskräftig und wirksam ist. Diese Voraussetzung kann beispielsweise die Zustimmung aller beteiligten Parteien, die Erfüllung bestimmter Formvorschriften oder die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen umfassen. Das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass rechtliche Handlungen rechtswirksam sind und ihre beabsichtigten Rechtswirkungen entfalten können.
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Eine durch die Rechtsprechung vertretene Theorie, nach der Maßnahmen oder einzelvertragliche Vereinbarungen des Arbeitgebers, die er ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Betriebsrats trifft, rechtswidrig und daher unwirksam sind (BAG v. 11.6.2002 – 1 AZR 390/01).
Nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung sind Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen, unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer belasten. Dies gilt sowohl für einseitige Anordnungen, die der Arbeitgeber in Ausübung des Direktionsrechts vornimmt, als auch für einzelvertragliche Vereinbarungen. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG v. 15.4.2008 – 1 AZR 65/07).
Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung gilt nicht uneingeschränkt für alle Mitbestimmungsfälle, sondern muss für jeden Mitbestimmungstatbestand gesondert begründet werden. Die bisherige Rechtsprechung hat sich vor allem mit Fällen mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 u. 11 BetrVG) auseinandergesetzt:
Keine maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen
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