Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Wirksamkeitsvoraussetzung

Wirksamkeitsvoraussetzung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Wirksamkeitsvoraussetzung bezieht sich auf eine Bedingung oder Anforderung, die erfüllt sein muss, damit ein rechtlicher Akt, Vertrag oder eine Handlung rechtskräftig und wirksam ist. Diese Voraussetzung kann beispielsweise die Zustimmung aller beteiligten Parteien, die Erfüllung bestimmter Formvorschriften oder die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen umfassen. Das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass rechtliche Handlungen rechtswirksam sind und ihre beabsichtigten Rechtswirkungen entfalten können.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Eine durch die Rechtsprechung vertretene Theorie, nach der Maßnahmen oder einzelvertragliche Vereinbarungen des Arbeitgebers, die er ohne die gesetzlich vorgeschriebene  Mitbestimmung des Betriebsrats trifft, rechtswidrig und daher unwirksam sind (BAG v. 11.6.2002 – 1 AZR 390/01).

bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern kann

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zweck

Nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung sind Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen, unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer belasten. Dies gilt sowohl für einseitige Anordnungen, die der Arbeitgeber in Ausübung des Direktionsrechts vornimmt, als auch für einzelvertragliche Vereinbarungen. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG v. 15.4.2008 – 1 AZR 65/07).

Wirksamkeit von Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltregelungen

Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung gilt nicht uneingeschränkt für alle Mitbestimmungsfälle, sondern muss für jeden Mitbestimmungstatbestand gesondert begründet werden. Die bisherige Rechtsprechung hat sich vor allem mit Fällen mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 u. 11 BetrVG) auseinandergesetzt:

  • Ordnet der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats vorzeitig die Rückkehr von Wechselschicht zu Normalarbeitszeit an (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), hat er die bei Wechselschicht fälligen Zeitzuschläge in der Regel wegen Annahmeverzugs fortzuzahlen (BAG v. 18.9.2002 - 1 AZR 668/01).
  • Ordnet der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit ohne Einigung mit dem Betriebsrat an, brauchen die davon betroffenen Arbeitnehmer Lohnabzüge wegen Kurzarbeit nicht hinzunehmen. Entsprechendes gilt für die Anordnung von Überstunden
  • Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der einseitigen Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung hat zur Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze verlangen können. (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, BAG v. 22.6.2010 - 1 AZR 853/08)).
  • Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen aus Anlass und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern. Beachtet der Arbeitgeber bei der Änderung der Verteilungsgrundsätze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht, sind Anrechnung bzw. Widerruf gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam (BAG v. 3.12.1991 - GS2/90).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen

Seminare zum Thema:
Wirksamkeitsvoraussetzung
Die betriebliche Altersversorgung
Betriebe ohne Tarifvertrag
Informationsrechte des Betriebsrats
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Aktuelle Gesetzesänderungen im Überblick

Zum Jahresende bewegt sich viel im Paragrafen-Dschungel. Dies sind die wichtigsten Neuerungen, die Betriebsräte kennen sollten:
Mehr erfahren

TUI-Fall: Ein guter Tag für die Mitbestimmung

Für eine Weile hing die Mitbestimmung am seidenen Faden. Jetzt hat der EuGH entschieden. Ein guter Tag für die Deutsche Unternehmensmitbestimmung.
Mehr erfahren
Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.