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Übernahme JAV-Mitglied

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Auszubildende, die Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder im Betriebsrat sind, können vor Beendigung ihrer Ausbildung die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis verlangen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden (§ 78a Abs. 2 BetrVG).

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen (§ 78a Abs. 1 BetrVG).

Den Anspruch auf Weiterbeschäftigung können auch alle die Azubis geltend machen, deren Ausbildungsverhältnis ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit in der JAV oder im Betriebsrat erst endet (§ 78a Abs. 3 BetrVG).