Lexikon
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Die JAV darf in der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, vgl. § 78 BetrVG. Die Zugehörigkeit zur JAV darf also keine Vor- oder Nachteile bringen. Das bedeutet vor allem, dass sie in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsverbot ist insbesondere dann wichtig, wenn JAV-Mitglieder infolge ihrer Tätigkeit freigestellt sind und sich dadurch nicht in gleichem Maße wie andere Beschäftigte fachlich bewähren können. Das Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsverbot steht allen Mitgliedern der JAV sowie den Ersatzmitgliedern zu.

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Durch Training wird es deutlich besser!

Kaum in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, schon stehen Gespräche mit dem Betriebsrat oder sogar der Geschäftsführung auf dem Plan. „Klar, dass man da erstmal nervös und blockiert ist“, sagt Jaqueline Drews. Die ifb-Referentin hat Tipps, wie Kommunikation und Selbstsicherhei ...
Mehr erfahren

Alles unter einen Hut: Dein Recht auf Freistellung im JAV-Amt

Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben gem. § 37 Abs. 2 BetrVG einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Freistellung, um ihre JAV-Aufgaben erfüllen zu können und notwendige Schulungen und Seminare zu besuchen. 
Mehr erfahren
In einem dualen Studium ist der letzte Ausbildungsabschnitt, der auf den Erwerb des Bachelors gerichtet ist, kein Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Verlangt ein JAV- oder Betriebsratsmitglied in dieser Situation die Übernahme, kommt kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zustande.