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Die JAV darf in der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, vgl. § 78 BetrVG. Die Zugehörigkeit zur JAV darf also keine Vor- oder Nachteile bringen. Das bedeutet vor allem, dass sie in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsverbot ist insbesondere dann wichtig, wenn JAV-Mitglieder infolge ihrer Tätigkeit freigestellt sind und sich dadurch nicht in gleichem Maße wie andere Beschäftigte fachlich bewähren können. Das Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsverbot steht allen Mitgliedern der JAV sowie den Ersatzmitgliedern zu.
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