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Lexikon
Ersatzmitglieder der JAV

Ersatzmitglieder der JAV

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Auch JAV’ler werden mal krank oder können aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht wahrnehmen. Dann springen Ersatzmitglieder ein (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 25 BetrVG). Wie die Stellvertretung im Einzelnen abläuft, erfahrt Ihr hier.
Ersatzmitglieder dürfen nur geladen werden bzw. an einer Sitzung teilnehmen oder eine sonstige Amtstätigkeit ausüben, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Anerkannte Verhinderungsgründe sind zum Beispiel

  • Krankheit,
  • Urlaub,
  • Gerichtstermin,
  • Dienstreise oder Seminarteilnahme.

Keine Verhinderungsgründe sind beispielsweise zu viel Arbeit oder mangelnde Motivation. In diesen Fällen darf ein Ersatzmitglied nicht geladen werden.
Welche Person als Ersatzmitglied nachrückt oder die jeweilige Vertretung wahrnimmt, hängt davon ab, ob die JAV in Verhältniswahl oder in Mehrheitswahl gewählt worden ist.

Bei Verhältniswahl ist es grundsätzlich der nächste nicht gewählte Bewerber aus der Liste des verhinderten bzw. ausgeschiedenen Mitglieds. Bei Mehrheitswahl ist es der nicht gewählte Bewerber mit der nächst höchsten Stimmenzahl. In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass auch im Falle der Stellvertretung bzw. des Nachrückens das Geschlecht in der Minderheit noch ausreichend berücksichtigt sein muss (§ 62 Abs. 3 BetrVG). Als Ersatzmitglied kommen nur Personen in Betracht, die vor Amtsantritt, also vor der Stellvertretung bzw. dem Nachrücken, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vollendung des 25. Lebensjahres nach Amtsantritt ist dagegen unschädlich. 

Kündigungsschutz

Ersatzmitglieder der JAV genießen zunächst, wie auch der Wahlvorstand sowie die Wahlbewerber, einen Schutz vor ordentlichen Kündigungen zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Aufstellung für die Dauer des Wahlverfahrens. Darüber hinaus besteht für Ersatzmitglieder ein nachwirkender Kündigungsschutz von sechs Monaten, von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet. Nimmt das Ersatzmitglied während der Amtsperiode des Betriebsrats oder der Jugendvertretung keine Tätigkeit wahr, so ist mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist der besondere Kündigungsschutz beendet. Wird das Ersatzmitglied jedoch tätig, so ist der besondere Kündigungsschutz wieder zu beachten. Unabhängig vom Umfang der Amtsausübung besteht dann ein nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr (§ 15 Abs. 1 und 3 KSchG). 

Schutz der Ersatzmitglieder

Zum Schutz des Ersatzmitglieds sollte darauf geachtet werden, dass die Amtsausübung sowie die Verhinderung protokolliert werden, damit gegenüber dem Arbeitgeber die Amtsausübung gegebenenfalls nachgewiesen werden kann. Bei einer JAV- oder Betriebsratssitzung ist dies ohnehin vorgeschrieben.