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Junge Menschen müssen aufgrund ihres Alters und ihrer Unerfahrenheit im Arbeitsleben besonders geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Dem dient das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG. Das JArbSchG schützt Minderjährige vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist durch zwingenden Vorgaben für Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Freizeiten, Beschäftigungsverboten und -beschränkungen, etc. Mittels besseren, günstigeren Regelungen in Betriebsvereinbarungen kann dieser Schutz auch erweitert werden. Die JAV ist mit dem Betriebsrat verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften des JArbSchG zu überwachen. Die Gewerbeaufsichtsämter müssen nach § 51 JArbSchG angezeigten Verstößen nachgehen und die Einhaltung der Bestimmungen ggf. durch Bußgelder oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft durchsetzen.
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