Lexikon
Jugendarbeitsschutz

Jugendarbeitsschutz

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren
Junge Menschen müssen aufgrund ihres Alters und ihrer Unerfahrenheit im Arbeitsleben besonders geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Dem dient das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG. Das JArbSchG schützt Minderjährige vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist durch zwingenden Vorgaben für Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Freizeiten, Beschäftigungsverboten und -beschränkungen, etc. Mittels besseren, günstigeren Regelungen in Betriebsvereinbarungen kann dieser Schutz auch erweitert werden. Die JAV ist mit dem Betriebsrat verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften des JArbSchG zu überwachen. Die Gewerbeaufsichtsämter müssen nach § 51 JArbSchG angezeigten Verstößen nachgehen und die Einhaltung der Bestimmungen ggf. durch Bußgelder oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft durchsetzen.
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Zeit zum Austausch zwischen den JAVis: So gelingt Eure JAV-Sitzung

Sitzungen der JAV sind dazu da, um Ideen auszutauschen, Probleme zu besprechen und neue Pläne zu schmieden. Damit sind sie weit mehr als eine lästige Pflicht: Richtig organisiert machen sie auch Spaß und bringen Euch als JAV-Team definitiv weiter.
Mehr erfahren

Vertretung von Jugendlichen und Auszubildenden auf Konzernebene

Wenn mehrere Unternehmen zu einem Konzern zusammengeschlossen sind, ist natürlich ebenfalls eine angemessene Vertretung der Interessen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden notwendig. Hierzu kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden. Alles Weitere e ...
Mehr erfahren
Gilt eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch für Auszubildende? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Ja, wenn die Regelung sie nicht klar ausschließt. Das kann vor allem dann wichtig werden, wenn ein Versorgungswerk später gekündigt oder geschlossen wird.