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Kosten der JAV

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Die durch die Arbeit der JAV entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen, soweit diese für die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sind (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 40 BetrVG). Ob die Kosten erforderlich sind, hat die JAV aus der Sicht eines vernünftigen Dritten zu beurteilen. Wichtig ist, dass die Kosten verhältnismäßig sein müssen. Das heißt, diese müssen jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Zweck stehen. Zu den Kosten der Amtsführung gehören vor allem die Ausgaben für die laufende Geschäftführung wie Papier, Schreibgeräte, Ordner, Gesetze sowie Informations- und Kommunikationstechnik. Außerdem sind der JAV für die Durchführung ihrer Sitzungen und Sprechstunden entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
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