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Probezeit in der Berufsausbildung

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Warum gibt es eine Probezeit? Durch die Probezeit sollen Ausbilder wie Auszubildender die Möglichkeit bekommen, zu erproben, ob für den zu erlernenden Beruf eine Eignung besteht.

Für die Dauer der Probezeit gilt: Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. In diesem Rahmen ist die Probezeit frei vereinbar. Die genaue Dauer muss im Ausbildungsvertrag festgehalten werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).
Die Probezeit beginnt dann mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Sie endet mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, z.B. nach drei Wochen. Oder mit dem Erreichen des vereinbarten Datum, z.B. dem 15.10.

Was ist Folge der Probezeit? Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).

Vereinbarungen, die zuungunsten des Auszubildenden von diesen Regelungen abweichen, sind nach § 25 BBiG unwirksam.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, wann eine Verlängerung der Probezeit kraft Gesetzes eintritt, z.B. während der Mutterschutzfristen. Die Probezeit verlängert sich aber nicht, wenn der Azubi wegen Erkrankung oder Unterricht in der Berufsschule im Betrieb ausfällt. Die Probezeit kann aber unter Umständen durch eine Vereinbarung zwischen Azubi und Ausbilder verlängert werden. Umgekehrt kann sie aber auch nach Ablauf der Mindestdauer von einem Monat durch Vereinbarung verkürzt werden.

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