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Die JAV ist verpflichtet, zu jeder ihrer Sitzungen ein Protokoll anzufertigen.
Dieses muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse, deren Stimmenmehrheit sowie die Unterschrift des JAV-Vorsitzenden und eines weiteren JAV-Mitglieds enthalten. Außerdem ist der Sitzungsniederschrift eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Sitzungsteilnehmer eigenhändig einzutragen hat (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BetrVG).
Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm eine Abschrift des Teils der Niederschrift auszuhändigen, der die Sitzung während seiner Teilnahme wiedergibt. Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind dem Protokoll beizufügen (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 BetrVG).
Jedes Mitglied der JAV hat das Recht, jederzeit in die Unterlagen Einsicht zu nehmen (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 BetrVG).
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