Lexikon
Versetzung

Versetzung

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren
Im Sinne des allgemeinen Arbeitsvertragsrechts versteht man unter Versetzung jede nicht nur vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, d.h. eines anderen als des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereichs. Das BetrVG definiert in § 95 Abs. 3 S. 1 einen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff. Danach ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder zwar voraussichtlich kürzer als einen Monat dauern soll, aber mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Karrierestart im KI-Zeitalter: Warum es Einsteiger heute schwerer haben

Der Start ins Berufsleben war früher oft klar vorgezeichnet: Nach der Ausbildung oder dem Studium warteten Einstiegspositionen, in denen man praktische Erfahrungen sammeln, Fachwissen aufbauen und sich Schritt für Schritt weiterentwickeln konnte. Doch dieses Sprungbrett ist heute brüchig g ...
Mehr erfahren

Eine Stimme für viele Betriebsstandorte: JAV-Arbeit auf Unternehmensebene

Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, reicht es nicht aus, dass in jedem eigenen Betrieb eine JAV existiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss in einem solchen Fall eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden. Hier erfahrt Ihr, was Ihr dazu wissen mü ...
Mehr erfahren
Gilt eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch für Auszubildende? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Ja, wenn die Regelung sie nicht klar ausschließt. Das kann vor allem dann wichtig werden, wenn ein Versorgungswerk später gekündigt oder geschlossen wird.