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Im Sinne des allgemeinen Arbeitsvertragsrechts versteht man unter Versetzung jede nicht nur vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, d.h. eines anderen als des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereichs. Das BetrVG definiert in § 95 Abs. 3 S. 1 einen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff. Danach ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder zwar voraussichtlich kürzer als einen Monat dauern soll, aber mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
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