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Vertrauensvolle Zusammenarbeit

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Arbeitgeber und Betriebsrat werden durch § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, unter Beachtung der Tarifverträge zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (und nicht gegeneinander). Dieser Kooperationsgrundsatz soll und kann nicht die natürlichen Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beseitigen. Er gibt aber den Maßstab an, an dem sich Betriebspartner im Umgang miteinander zu orientieren haben, um unnötige Konflikte bei Auseinandersetzungen zu vermeiden und unvermeidbare Streitfälle mit friedlichen Mitteln zu lösen (Friedenspflicht). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet beide Seiten, sich durch gegenseitige Rücksichtnahme und Gesetzestreue an die Spielregeln zu halten, die Vertrauen erst möglich machen. Dazu ist vor allem Ehrlichkeit und Offenheit im Umgang miteinander erforderlich.
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