Lexikon
Krankheit

Krankheit

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Pflichten eines erkrankten Arbeitnehmers

Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, so hat er den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren (so genannte Anzeigepflicht, § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, so dass diese Mitteilung grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung zum Arbeitsbeginn zu erfolgen hat.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen (in der Regel der vierte Tag der Arbeitsunfähigkeit, so genannte Nachweispflicht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Diesen auch als „AU-Bescheinigung“ oder „gelber Schein“ bezeichneten Nachweis kann der Arbeitgeber aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als in der ärztlichen Bescheinigung zunächst vorgesehen, so ist der Arbeitnehmer zur Vorlage einer neuen Bescheinigung verpflichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG).
Die Art der Krankheit muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht offenbaren.

Solange die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt wird, ist der berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).

Verletzt ein Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt seine Anzeige- und / oder Nachweispflicht, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, unter besonderen Umständen auch eine außerordentliche Kündigung.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“. Im Krankheitsfall macht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aber eine Ausnahme und gewährt dem erkrankten Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat und der Arbeitnehmer unverschuldet allein aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EFZG). Die Dauer dieses Entgeltfortzahlungsanspruchs beträgt sechs Wochen, sprich 42 Kalendertage. Ist dieser Zeitraum ausgeschöpft, wird der Arbeitgeber grundsätzlich von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn sich der Krankheitszeitraum nur deshalb verlängert, weil sich eine andere, neue Erkrankung nahtlos an die ursprüngliche Krankheit angeschlossen hat (so genannte Einheit des Verhinderungsfalls).

Ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann nur entstehen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zunächst wieder hergestellt war, bevor er erneut arbeitsunfähig erkrankt. Dabei ist dann zu unterscheiden:

Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit, dann entsteht ohne weiteres ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

Ist dagegen dasselbe Grundleiden Ursache für die erneute Arbeitsunfähigkeit (so genannte Fortsetzungserkrankung), entsteht ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch nur unter bestimmten Bedingungen. Entweder muss der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht in Folge derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit muss eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen sein.

Fortzuzahlen ist die Vergütung, die bei der individuell maßgebenden regulären Arbeitszeit angefallen wäre. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält der erkrankte Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Seminare zum Thema:
Krankheit
KI, Digitalisierung, Arbeitsschutz – Gesunde Arbeit mitgestalten
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil I
Betriebliche Suchtprävention Teil I
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats zur Betrieblichen Gesundheitsförderung

Gesunde und zufriedene Mitarbeiter sind ein wichtiger Baustein für erfolgreiche Unternehmen. Nachhaltige Maßnahmen fördern die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Erreicht werden kann dies durch eine strukturierte und breit angelegte Betriebliche Gesundheitsf ...
Mehr erfahren

Pausen, Unfallschutz, Entfernung: Fakten zum Firmen-WC

Ist der Gang zum stillen Örtchen eigentlich eine Pause, in der ausgestempelt werden muss? Und wie steht es mit der Unfallversicherung? Auch das Firmen-WC ist nicht frei von Regelungen aus dem Arbeitsrecht! Eine gute Gelegenheit, einen genaueren Blick auf Fakten zum Thema Firmen-WC zu werfe ...
Mehr erfahren
Ein Autofahrer verursacht einen Unfall. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, wegen Übermüdung nicht in der Lage gewesen zu sein, sicher zu fahren und entzieht ihm die Fahrerlaubnis. Das Problem: die braucht er für seinen Job.