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Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr erfüllen können, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX (bis Ende 2016: § 81 SGB IX) einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (§ 164 Abs. 4, Satz 3 SGB IX). Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (07. Juni 2005 - 5 Sa 68/05) hat eine solche Ausnahme angenommen, wenn der Arbeitgeber für eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung erst eine zusätzliche Stelle schaffen müsste. Zudem müsse der Arbeitnehmer hinreichend darlegen, dass er über die entsprechenden Fähigkeiten für eine in Frage kommende Tätigkeit verfügt.

Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass der Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung auch erfüllt wird (§ 178 Abs. 1 SGB IX).